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2. Alle diese Molkereien stehen unter der Aufsicht des eidgenössi—
schen Volkswirtschaftsdepartementes, soweit es sich handelt um:
a) die Kontrolle der eingelieferten Milch und deren Verarbei—
tung,
b) die Kontrolle der Milchlieferanten,
c) den bezahlten Milchpreis.
Sämtliche Schwierigkeiten, die auftreten könnten, werden von
einem Schiedsgericht entschieden, welches aus einem Vertreter
jeder Partei sowie aus einem Delegierten des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes besteht.
Vom 1. Juli 1938 an bezahlen Wiederverkäufer, welche sich
der oben genannten Zentralen nicht bedienen, sowie Produzen⸗
ten, welche die eigene Milch ausmessen, eine Kompensations⸗
gebühr von 2,5 Rappen sowie einen halben Krisenrappen.
Diese Abmachung gilt provisorisch bis zum Inkrafttreten der
endgültigen Ordnung (spätestens Ende Mai 1839), die das kan—
tonale Landwirtschaftsdepartement nach Rücksprache mit den be—
teiligten Kreisen und nach Genehmigung des eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes auf Grund der bisher vorliegen⸗
den und besprochenen Entwürfe ausarbeiten wird, und zwar
stets im Hinblick auf eine einheitliche und obligatorische Organi⸗
sierung der Milchproduzenten und der Wiederverkäufer.
Die unterzeichneten Milchgenossenschaften verpflichten sich, die
Liste ihrer Mitglieder mit Angabe der Kuhzahl und der produ⸗
zierten Milchmenge der in Art. 2 bezeichneten Kontrollstelle zu
unterbreiten.
Vorstehende Vereinbarung wird von den Unterzeichnenden
ihren Organisationen zur Genehmigung vorgelegt werden.“

Auf Grund dieser Vereinbarung war das kantonale Land⸗
wirtschaftsdepartement beauftragt, bis spätestens Ende Mai
1939 die endgültige Ordnung aufzustellen. Der Vorentwurf
wurde den interessierten Kreisen am 30. Nopember 1938 unter⸗
breitet und sah folgendes vor:
Einheitliche Organisation der Milchprodu—
zenten:
a) Einführung eines kantonalen Patentes für die Milchprodu⸗
zenten.

1.