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bD)

Verzeichnis (auf Grund der Patente) der Produzenten nach
Einzugsgebiet der verschiedenen Verbrauchszentren,
Ernennung der Gemeindevertreter für die Kreisversamm⸗
lung durch die unter b) zusammengefaßten Produzenten,
Ernennung der Vertreter in den kantonalen Ausschuß durch
die Kreisdelegierten. Das kantonale Landwirtschaftsdeparte⸗
ment hat ebenfalls Anrecht auf einen Delegierten,
Bestellung des neuen Komitees, welches die definitive Ord⸗
nung treffen wird.

)

d)

2)

2 Organisation des Milchhandels.
Einführung eines kantonalen Patentes für die Milchver—
käufer,
Festsetzung des Milchpreises für Produzenten und Konsu⸗
menten,
Festsetzung der Verschleißspanne,
Krisen⸗ und Kompensationsgebühr,
Vereinbarungen über Milcheinsammlung, Aufteilung der
Verkaufsgebiete usw.

3. Organisation der Milchverwertung außerhalb
der Einzugsgebiete der Verbrauchszentren.
a) Errichtung von Käsereigenossenschaften,
b) Errichtung von Milchsammelstellen mit Zentrifugen,
e) Verwertung von Milchprodukten (Butter, Käse, Molkerei—
produkte usw.).

Leider konnte das Statut infolge verschiedener sachlicher
und rechtlicher Schwierigkeiten, die sich nachträglich einstellten
und auch im kantonalen Parlament ihren Widerhall fanden,
noch nicht in allen Teilen in Kraft treten. Herr Staatsrat
Martignoni und mit ihm die ganze Tessiner Regierung werden
sich jedoch zweifellos Mühe geben, das, was auf diesem Gebiete
als notwendig und dringlich erkannt worden ist, zu verwirk⸗
lichen.
Mit Datum vom 23. August 1839 unterbreitet denn auch
das tessinische Landwirtschaftsdepartement den kantonalen und