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früher vornehmlich importierte Mastschweine. Die landwirt—
schaftliche Produktion zog aus diesem Verarbeitungszweige nur
geringen Nutzen. Heute werden die Schlachtschweine vorwiegend
im Inland aufgezogen, zum großen Teil jedoch in der deutschen
Schweiz. Es scheint uns aber nicht unmöglich zu sein, daß die
empfohlene Schlachtviehverwertungskommission auch auf diesem
Gebiete fördernd eingreifen kann, indem in vermehrtem Maße
Gebrauch gemacht wird vom Abschluß von Mastverträgen mit
solventen Verarbeitungsbetrieben.
Das Schweizerische Bauernsekretariat hat sich bereits im
Jahre 1929 in einem Gutachten zur Ausdehnung der Tessiner
Salamifabrikation geäußert und darin namentlich die inzwi—⸗
schen verwirklichte Einführung einer Qualitätsmarke für
Schweizer Salami (88-Salami) empfohlen. Mit der vermehrten
Mast von Salamischweinen könnten die Tessiner Landwirte je—
doch leicht in Konflikt kommen mit der sogenannten Schweine—
kontingentierung. In den „neuen Begehren“ wird denn auch
verlangt, daß dem Tessin keine Beschränkung der Schweinehal—
tung auferlegt werden solle. Eine solche ist aber gar nicht in
Erscheinung getreten. Die Kontingentierung brachte jedenfalls
den Schweinehaltern, die ihre Produktion auf betriebseigener
Futterbasis aufbauten, keinerlei Einschränkung. Vier Fünftel
aller Tessiner Schweinebesitzer halten nur 12 Schweine und
sind, da die Kontingentierung erst bei einem Besitzstand von
mehr als 2 Stück einsetzt, von dieser Maßnahme gar nicht be⸗
troffen worden. Trotzdem kann die Abschaffung der Kontingen⸗
tierung für den Kanton Tessin nicht empfohlen werden, da es
doch eine Reihe industrieller Schweinemästereien gibt, welche
nicht zuletzt in Rücksicht auf die bäuerlichen Schweinemäster auf
die betriebs⸗ oder zum mindesten landeseigene Futterbasis zu⸗
rückgeführt werden müssen. An der reinen Veredlung impor⸗
tierter Futtermittel kann auch der Kanton Tessin kein Interesse
haben, wenn dies, wie in den Jahren 1932 und 1885, zu einem
allgemeinen Preiszusammenbruch auf dem Schweinemarkt
führt. Gegen die Art und Weise der bisherigen Handhabung
sind keine oder nur wenig berechtigte Klagen bekannt geworden,
so daß auf dem Gebiete der Regelung der Schweineproduktion
keine besonderen Vorkehren getroffen werden müssen.