Einleitung.

Während in den Bänden I und II die Zuschuss- und Ueberschussverwaltungen
 des preussischen Etats behandelt worden sind, deren
Einnahmen und Ausgaben unter A und C des jedesmaligen Staatshaushaltsetats
 stehen, werden in diesem Schlussband (Bd. III) die im
Etat unter B der Einnahmen wie der Ausgaben namhaft gemachten
Posten — Dotationen und Allgemeine Finanzverwaltung — ihre Erörterung
 finden, die ihrer Natur nach zwar (wenigstens zum Theil)
unter den Begriff „Zuschussverwaltungen“ fallen könnten, aber im
preussischen Etat von jeher eine Sonderstellung erfahren haben,')
welcher zweckmässiger Weise auch bei der Anlage dieses Buches
Rechnung zu tragen war.
An Dotationen (Kap. 22—24 der Einnahme und Kap. 34—43 der
Ausgabe des Staatshaushaltsetats) kommen in Betracht — abgesehen
von den schon bei dem Etat der Domänenverwaltung behandelten Zuschuss
 zur Rente des Kronfideikommissfonds (Kap. 34 der Ausgabe) —
1. die „Oeffentliche Schuld“ (Buch I) und 2. die beiden Häuser des
Landtags (Buch II). Daran schliesst sich sodann der Etat der Allgemeinen
 Finanzverwaltung (Buch III) an.
Ferner enthält der Band III einen Anhang I, betreffend Weiteres
über die formelle Ordnung des Staatshaushaltes und einen Anhang I]
enthaltend Nachträge zu früheren Bänden, schliesslich ein Sachregister.

1) Dies gilt wenigstens für die Dotationen. Die Allgemeine Finanzverwaltung war bis
1879/80 mit dem Etat des Finanzministeriums vereinigt und ist erst von da ab als gesonderter
 Spezialetat bei B aufgenommen,

Schwarz u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens, HL