A. Der Zeitraum vor 1820. $ 3.

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50 in Wechseln verbrieften Millionen Kontribution nur 41,3 Millionen
abgezahlt. Vom 2. Nov. 1809 ab waren zudem die monatlichen
Raten der Zahlung des in Domänenpfandbriefen hinterlegten Theiles
der Schuld fällig. Weitere ausserordentliche Massnahmen waren hiernach
 unvermeidlich. Die Regierung arbeitete nunmehr einen vollständigen
 Plan zur Regelung der Finanzen aus, welcher in dem Edikt v.
27. Okt. 1810 Gesetzeskraft erhielt. Die geistlichen Güter wurden
eingezogen, die Veräusserung von Staatsdomänen, die
schon 1808 eingeleitet worden war, wurde in weiterem Umfange
 vorgesehen. Bei Entrichtung des Kaufgeldes für Domänen
wurden bis zu zwei Drittel des Preises die fundirten Staatsschulden
nach dem Nennwerth angenommen, wodurch die Baareinnahmen bei
den Domänenverkäufen allerdings kaum ein Zehntel des Kaufpreises
darboten. Wichtiger waren nachfolgende Massnahmen: Rückständige
Einkünfte der Staatskasse durften in Lieferungen von Roggen und
Hafer bezahlt werden; an neuen Steuern wurden eingeführt unterm
28. Okt. 1810 eine neue Konsumtions- und Luxussteuer nebst Patent-Klassensteuer
 und am 2. Nov. 1810 eine neue Gewerbesteuer, auf dem
platten Lande und in kleineren Städten eine Kopfsteuer von 12 Sgr.
jährlich (7. Sept. 1811) u.s. w. Ende Mai 1811 betrug die ungedeckte
Kontributionsschuld aber immer noch rund 59 Mill. Franes.
An eine Nachzahlung der von 1807—1811 entstandenen Zinsen-,
Gehalts- und Pensionsrückstände, sowie der Rückstände aus Lieferungen
für fremde Heere (russische Armee) war unter diesen Umständen einstweilen
 nicht zu denken, doch wurden die Forderungen der davon Betroffenen
 zum wenigsten jetzt klargestellt und verbrieft. Die
Zinsrückstände der ausländischen Anleihen zahlte man dagegen
nunmehr aus.

Zur Hebung der Tresorscheine, die seit 1807 und zum jedesmaligen
Kurse von den Staatskassen zur Zahlung angenommen zu werden
brauchten, wurde bestimmt, dass diese Scheine seit 1809 wenigstens
für den vierten Theil der Zahlung zum vollen Nennwerth eingelöst
werden mussten. Bei den fundirten Staatsschulden wurde dagegen
eine Zwangsconvertirung auf 4 Proz. Zinsen angenommen.
AI’ diese Massnahmen zur Besserung der Finanzen wurden von
Neuem unterbrochen durch das Jahr 1812, welches den russischfranzösischen
 Krieg brachte. Bis zum Juni 1812 hatte Preussen an
Lieferungen für die durchmarschirende französische Armee und ihre
Verbündeten vertragsmässig bereits 35 Mill. Frances aufwenden
müssen. Frankreich gab nunmehr allerdings die zur Sicherheit des
Restes der Kontribution noch deponirten Domänenpfandbriefe zurück.
Aber die Regierung musste für die Deckung der inländischen Ausgaben
 zu immer neuen Massregeln schreiten. Am 21. Mai 1812 wurde
eine Vermögens- und Einkommensteuer von 3 Proz. des gesammten