A. Der Zeitraum vor 1820. $$ 4—6. 11
oder etwa 8,6 Mill. M. und 1818/19 bei dem Londoner Hause 5 Mill.
Pfd. Sterling oder 101 Mill. M. (incl. Agio) zum Begebungskurse von
71,86 gegen 5 Proz. Zinsen, Rückzahlung in jährlichen Quoten innerhalb
 28 Jahren und hypothekarische Verpfändung einer entsprechenden
 Anzahl von Domänen auf.

8 5. In dem ersten Berichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 1. Juni
1833 wurde die Aufnahme jener ausländischen Anleihen wie folgt gerechtfertigt:
Der Bericht berechnete den ausserordentlichen Bedarf der Staatskassen — abgesehen
von den Opfern, welchen die ostelbischen Provinzen an Einquartirungs-Naturalienlieferungen,
Vorspann und Handarbeiten, an feindlicher Brandschatzung u. s. w.!) — für Ausrüstungsaufwand,
 Revenuenverluste und baare Abzahlungen einschl. der Kriegskontribution, Unterhaltsbedarf
 fremder Armeen u. s. w. für die Zeit von 1806 —1812 auf rund 433 Mill. M, und
von da bis 1815 auf weitere 185, zusammen auf 618 Mill. M., den nach dem Frieden erforderlichen
 Bedarf zum allgemeinen Retablissement des Staates im Innern und nach Aussen
hin von 1815—1819 auf rund 244,8 Mill. M., zusammen auf 862,8 Mill M. Hiervon wurden
gedeckt durch ausserordentliche Auflagen (s. 0.) 70,6 Mill. M., durch Zwangsanleihen, soweit
 die Darleiher bei der Rückzahlung auf baare Befriedigung verzichtet und Staatsschuldscheine
 angenommen hatten,?) 2,7 Mill. MW. Nach dem Frieden kamen hinzu 150,8 Mill, M.
aus Abrechnungen mit befreundeten Mächten für Truppenverpflegung u. s. w., 196,5 Mill. M.
für Kriegskontribution (145 Mill. M.) und Truppenverpflegung in feindlichen Ländern, aus
Verkäufen von Domänen und säkularisirten Gütern 75,9 Mill*‘M., das sind zusammen
496,5 Mill. M. Es blieben also anderweitig noch 366,3 Mill. M. zu decken.
„Diese Deckung aus den eigenen Mitteln des Landes zu beschaffen‘, fährt der Bericht
fort, „konnte bei dem damaligen Zustande nicht für möglich gehalten werden, Sie war
von einer Bevölkerung nicht zu erschwingen, die in einem Zeitraum von acht Jahren
aussergewöhnliche Lasten von ungefähr 990 Mill. M. und wenn davon auch etwa
390 Mill. M. abgerechnet werden, welche als Vergütigung auf ihre Leistungen in das
Privatvermögen, wiewohl grösstentheils erst späterhin zurückgeflossen sein mögen — doch
noch wenigstens 600 Mill. M. auf aussergewöhnliche Weise dargebracht, aufgewendet und
verloren hattet

8 6. Trotz dieser neuen Anleihen blieb aber immer noch ein
erheblicher Theil des ausserordentlichen Ausgabebedarfs ungedeckt.
Das Jahr 1819 schloss mit einem Fehlbetrage von rund 40,5 Mill. M.
ab, für 1820/22 wurde mit einem Defizit von 81 Mill. M. gerechnet.
Bei dieser Finanznoth und dem daraus folgenden niedrigen Stande
des Staatskredits (s. 0.) war es eine weise, aber auch durchaus nothwendige
 Massregel, dass der König unterm 17. Jan. 1820 eine Allerhöchste
 Verordnung erliess, welche eine vollständige Neuregelung
des gesammten Schuldenwesens und eine grössere Sicherstellung
 der Staatsgläubiger, wie bisher, zur Durchführung
brachte und den Schuldenetat ein für allemal für abgeschlossen erklärte.


1) Die der Berichte für 1806—1812 auf rund 690 Mill. M. und für 1813/14 auf weitere
300 Mill. M., also insgesammt auf rund 1 Milliarde veranschlagt.
2) Aufgenommen waren durch Zwangsanleihen von 1809—1815 52,8 Mill. M., welche
abzüglich jener 2,7 Mill, M, in Baar zurückgezahlt worden waren.