2 * Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

B. Der Zeitraum von 1820 —1869.')
a) 1820 — 1848,
$ 7. Die Verordnung vom 17. Jan. 1820 wollte auf einem vierflachen
 Wege eine Neuordnung des Schuldenwesens herbeiführen:
L. durch genaue Feststellung und Veröffentlichung des gesammten
vorhandenen Schuldenbestandes;
2. durch Fundirung der Schulden, feste Verzinsungs- und
Tilgungsgrundsätze:
3. durch Unterordnung des Schuldenwesens unter die verhiessenen
 Reichsstände; endlich
4. durch Einrichtung einer besonderen Behörde zur Verwaltung
der Staatsschuld.
$ 8. ad 7. Auf Grund vieler Mühe und Arbeit war der Schuldenetat
 für 1820 in folgender Weise festgestellt worden, wobei aber für
gewisse Gruppen von Ansprüchen aus der Vergangenheit, die noch
nicht liquidirt und anerkannt waren, nur schätzungsweise Summen
angegeben waren.
Als Gesammtschuldsumme wurde ein Betrag angenommen von
217 248 762 Thalern = rund 652 Mill. M.
Von dem gesammten Schuldenbetrage (1820) entfiel der bei weitem
grösste Theil auf die sogenannten Staatsschuldscheine, von denen
358,5 Mill. M. in den Etat aufgenommen waren.?) Im Umlaufe waren
damals allerdings nur für 169,8 Mill. M., die hauptsächlich in der
Zeit von 1810 an zum grössten Theile zu Zwangsconvertirungszwecken
von Seehandlungsobligationen, älteren sonstigen Anleihen, Lieferungs-,
Zinsscheinen u. s. w. ausgegeben worden waren. Der überschiessende
Betrag von 188,7 Mill. M. war bestimmt, um für folgende voraussichtliche
 Ausgaben zu dienen: Defizite von 1819—1822: 121,5 Mill. M.,
Begründung eines Staatsschatzes: 12 Mill. M., 45 Mill. M. für aufgehobene
 Gewerbebannrechte, 24 Mill. M. zur vollständigen Convertirung
 noch umlaufender Lieferscheine und 27 Mill. M. zur Convertirung
 und Einlösung anderer Sechuldvosten.

*) Auch für diesen Zeitraum s. hauptsächlich E. Richter a. a. O., dem wir im Wesentlichen
 gefolgt sind.
?) Die sogen. Staatsschuldscheine waren schon durch das Finanzedikt von 1810
&gt;ingeführt, worin es hiess:
„Alle übrigen Staatsschulden — abgesehen von ausländischen Anleihen — sind zu
;onsolidiren, auf einerlei Zinsfuss zu 4 Proz. zu setzen und die bisherigen Verschreibungen
gegen neue einzuwechseln. Abseiten der Gläubiger darf keine Aufkündigung stattfinden;
sie müssen die Zahlung, wenn sie derselben bedürfen, auf dem Markte durch Verkauf
suchen; aber es wird eine Summe unveränderlich bestimmt, die .,.... . jährlich auf die
Weise abbezahlt wird, dass von den numerirten Obligationen eine den Abtragssummen
zleichkommende Anzahl durch das Loos ausgewählt und öffentlich gezogen werde.“