B. Der Zeitraum von 1820—1869, $$ 7—11. 13

Der zweitgrössere Theil der Schuld umfasste die ausländischen
Anleihen mit rund 108 Mill. M., dann folgten zunächst 46 Mill. M. in
Liquidation begriffene noch nicht anerkannte Schulden, sodann 4proz.
Domänenpfandbriefe mit 16,6 Mill. M., alte kurmärkische landschaftliche
 Obligationen aus der Zeit vor 1807 mit 9,7 Mill. M., 1,8 Mill. M.
Passiva auf besondere Verschreibungen, endlich rund 77,7 Mill. M.
provinzielle, vom Staate übernommene Staatsschulden, die vor der
Linie des Etats vermerkt waren und schliesslich 34,7 Mill. M. unverzinsliche
 Schuld, davon 17,7 Mill. M. Tresorscheine.
$ 8a. Zu dieser Schuldsumme von 217 248 762 Thaler = rund 652 Mill. M, rechnet
E. Richter S. 37 noch an nicht auf dem Etat stehenden Schuldposten hinzu: 84,6 Mill M.
Passiva der Staatsbank, einschl. 76 Mill. M. Depositengelder und 60 Mill. M, Leibrentenschulden,
 welche 1825 nach der Ausscheidung aus den gewöhnlichen Pensionen zu dem
sogen. Pensionsaussterbefonds zusammengestellt wurden, sodass darnach die Gesammtschuld
in Wirklichkeit 796,6 Mill. M. betragen haben würde.
$ 9, ad 2. Behufs Fundirung, Verzinsung und Tilgung
der Schuld wurde folgendes angeordnet:
Zur Sicherheit aller in den Etat aufgenommenen Staatsschulden
wurde als Garantie das gesammte Vermögen und Kigenthum des
Staates bestellt, insbesondere die sämmtlichen Domänen, Forsten und
säkularisirten Güter (abzüglich der zur Aufbringung der Kronfideikommisrente
 von 7,5 Mill. M. bestimmten). Zur regelmässigen Verzinsung
 und Tilgung wurden sämmtliche Domänen- und Forstrevenuen,
 sowie der Erlös aus dem Verkauf von Staatsgütern und Ablösungen,
 endlich die Salzrevenuen bestimmt, die Tilgung sollte —
soweit nicht besondere Verträge wie bei den ausländischen Anleihen
entgegenstanden — mit 1 Proz. Jährlich unter Hinzutreten der entstehenden
 Zinsersparnisse, jedoch nur in Zeitabschnitten von 10 zu
10 Jahren, um den Zinsenbedarf von Zeit zu Zeit zu vermindern, erfolgen.')
 Die Tilgungsquote sollte jährlich durch Ankauf von Obligationen
 zur Verwendung gelangen, eine Verloosung erst dann eingeleitet
 werden, wenn die Schulddokumente an der Börse oder sonst
nicht mehr unter dem Nennwerth aufgekauft werden konnten.
$ 10, ad 3. Mitwirkung der Reichsstände. In Artikel IL
der Verordnung wurde der Staatsschuldenetat „für immer“ geschlossen
erklärt und hinzugefügt, dass über die darin angegebene Summe hinaus
kein Staatsschuldschein mehr ausgestellt werden dürfe, falls nicht die
„künftige reichsständische Versammlung“ dem zustimme. Dieser Versammlung
 wurde auch die Rechnungsdecharge, Präsentation der Mitglieder
 der Hauptverwaltung der Staatsschulden (s. unter 4) und die Mitverschlussnahme
 der eingelösten Staatsschulddokumente zugewiesen.
$ 11. ad 4 Verwaltung der Staatsschuld. Zur Ausführung
der in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen wurde ein von den
übrigen Staats- und Finanzverwaltungen gänzlich abgesondertes,
ı) Nur bei einzelnen Schulden fand ein fortwährender Zinsenzuwachs statt. Näheres
88 15 u. 51.