14 I. Hauptabschnitt, Geschichte und Entwicklung der preussischen Staatsschuld,

direkt dem König unterstehendes, besonders vereidigtes Kollegium
als „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ eingesetzt und dafür verantwortlich
 erklärt, „dass weder ein Staatsschuldschein mehr, noch
andere Staatsschulddokumente irgend einer Art ausgestellt würden,
als der Etat zur Verordnung besage“.
Durch eine weitere Kab.-O. v. 17. Jan. 1820 wurde zugleich, um
Jedermann „von dem wahren Zustande der Finanzen des Staats vollständig
 zu unterrichten“, um Jedem die Ueberzeugung zu geben, „dass
nicht mehr an Abgaben gefordert werde, als das dringende Bedürfniss
für die innere und äussere Sicherheit sowie zur Erfüllung der zum
wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen
 unumgänglich nöthig macht“, die Veröffentlichung
les Hauptfinanzetats von 3 zu 3 Jahren bestimmt.‘)
$ 12. Die guten Folgen dieser neuen einheitlichen Regelung des
gesammten Staatsschuldenwesens machten sich für die Hebung des
Staatskredits bald bemerkbar. Der Preis der 4 proz. Staatsschuldscheine,
 der im Jahre 1820 auf 70—71 Proz. stand und zunächst bei der
in jener Zeit nicht nur in Preussen, sondern auch in allen anderen
Staaten versuchten Aufnahme neuer Darlehne bis zum ult. März 1821
noch weiter auf 68 Proz. herabgefallen war,. hielt sich von da an
fast in stetigem, wenngleich zeitweise durch ein vorübergehendes
Schwanken und Zurückgehen aufgehaltenem Steigen, bis er Ende 1829
wieder über 98 Proz., im März 1830 sogar bis auf 1017/,2 Proz. hinaufstieg.
 Anfang der 30er Jahre trat wieder durch die unruhevollen
Zeiten des Jahres 1830 in ihrem Zusammentreffen mit dem Hereinbrechen
 der Cholera ein vorübergehender Rückgang bis auf einige
30 Proz. ein (ult. März 1831: 875 Proz.). Aber schon im Dezember 1834
erreichte das Papier sein Pari und ging von da ab in regelmässiger
Steigerung bis zu 105 Proz. (Ende Februar 1842), sodass es möglich
wurde, dass bereits unter dem 10. April 1842?) die alten 4proz. Staatsschuldscheine
 in 3'/,proz. convertirt werden konnten. Die Kosten der
Convertirung betrugen rund 6 Mill. M., convertirt wurden rund
207 Mill. M., die Zinsenersparniss betrug rund 1,5 Mill. M.‘ Der Kurs
blieb auch nach der Convertirung noch nahezu auf 104 stehen.?)
8 18. Neue verbriefte Anleihen waren in der ganzen Zeit von 1820
bis 1848 nicht gemacht worden, was bei dem Nichtvorhandensein einer
reichsständischen Versammlung ohne Verletzung der Verordnung vom
17. Jan. 1820 auch nicht möglich gewesen wäre. Allerdings wurden

*) Dass daraus der „wahre“ Zustand der Finanzen aber nicht vollständig zu ersehen
war, geht daraus hervor, dass neben diesem öffentlichen Etat noch ein sogen. geheimer
Etat geführt wurde. Siehe v. Reden S. 98,
?) Nachdem die beiden Kriegsanleihen, welche der Staat mit der Kurmark und der
Neumark gemeinschaftlich tilgte und verzinste, schon im Jahre 1839 in 31/„proz. Schuldverschreibungen
 umgeschrieben worden waren.
3) Näheres über die Kursziffern siehe in Kahn S. 209.