B. Der Zeitraum von 1820—1869. $8 12—14, 15

in anderer Weise dauernde Schuldverpflichtungen. für den Staat übernommen,
 die, wenn man sie auch nicht direkt für ungesetzlich erklären
 will, wie dies E. Richter thut (Seite 44 u. 48—51),') doch
mindestens als bedenkliche und kaum den Absichten der Verordnung
von 1820 gerecht werdende Massregeln angesehen werden können.
Dahin gehört die Aufnahme einer 5proz. Anleihe von 3,5 Mill. Pfund
Sterling im Jahre 1822 in London bei Rothschild zum Kurse von 84
und gegen Hinterlegung entsprechender von’ der Hauptverwaltung der
Staatsschulden ausgefertigter Schuldscheine durch die Seehandlung,
sodann die Aufnahme einer 5proz. inländischen Prämienanleihe von
37,8 Mill. M. durch das gleiche Institut, ferner die über den durch
die Verordnung von 1820 für die unverzinsliche Staatsschuld festgesetzten
 Maximalbetrag von 83,7 Mill. M. hinaus ausgegebene weitere
Summe von 28,8 Mill. M. Kassenanweisungen; endlich die Uebernahme
ainer Anzahl von dauernden Renten- und Beamtenkautionsschulden
in Höhe von jährlich einigen 20 Mill. M. Da in der Zeit vön 1820
bis 1848 in Ausführung der Bestimmungen von 1820 fortwährend
starke Tilgungen erfolgten, wozu die Erlöse aus Domänen- und Forstveräusserungsgeldern
 allein rund 134 Mill. M. lieferten, so stellte sich
die Staatsschuld am Ende der Periode im Jahre 1848 trotz jenes
Schuldenzuwachses auf einen kaum höheren Stand als im Jahre 1820,
nämlich (nach Richter) auf insgesammt 475,5 Mill. M. (davon 414 Mill.
auf dem Etat der Hauptverwaltung, 6 Mill. ungedeckte Kautionsschuld.
16 Mill. Prämienanleihe, 19,5 Mill. Entschädigungsrente, 20 Mill.
Pensionsaussterbefonds).

b) 1848—1869.

$ 14, Was die formelle Behandlung und Verwaltung des
Schuldenwesens dieser Zeit anbetrifft, so wurde zuerst durch die
octroyirte Verfassung vom 15. Dez. 1848, sodann durch die vereinbarte
Verfassung vom 81. Jan. 1850 in den Kammern eine Volksvertretung
geschaffen, deren Befugnisse, was die Bewilligung von Staatsanleihen
anbelangte, zweifellos den Verheissungen in der Verordnung von 1820
(„reichsständische Versammlung“ s. 8 10) entsprach. Zur beständigen
Kontrolle des Staatsschuldenwesens, insbesondere zur Prüfung der
Rechnungen, trat an Stelle der vom vereinigten Landtage gewählten
ständischen Deputation eine aus Mitgliedern beider Kammern von
diesen gewählte Staatsschuldenkommission. Die Befugnisse derselben,
sowie auch der Hauptverwaltung der Staatsschulden wurden durch
ein besonderes Gesetz vom 24, Febr. 1850, entsprechend dem durch
die Verfassung geänderten Rechtszustande, neu geregelt (s. $ 75).
Während man ferner bisher von der gesetzlichen, d. i. von der
Hauptverwaltung ressortirenden, nach den Vorschriften der Verordnung
1) s, auch v. Hoffmann 8. 174.