C. Der Zeitraum von 1869 an. $8 17, 18. 19

sonderen Modalitäten der Verzinsung!) und der Tilgung, im Geschäftsverkehr
 ihre besondere Bezeichnung nach dem Jahre der Emission
hatte, und die seitens des Staates besonders verwaltet werden musste.
Erst im Jahre 1868- wurde, als die Zahl der einzelnen Schuldtitel
immer mehr anwuchs, in dem Gesetz vom 17, Febr. 1868 (G.-S. 8. 71),
durch welches eine neue Anleihe im Betrage von 120 Mill. M. für
Kisenbahnzwecke bewilligt wurde, dem Staate das Recht vorbehalten,
Anleihen, welche im Laufe der nächstfolgenden Jahre bewilligt
wurden, mit dieser Anleihe zu vereinigen. Dasselbe System der Aufnahme
 von Einzelanleihen für die jeweilig hervortretenden einzelnen
Bedürfnisse war auch in den 1866 annektirten Ländern befolgt worden.
So kam es, dass sich die Summe der verzinslichen Staatsschuld im
Jahre 1869 aus nicht weniger als 115 verschiedenen zum Theil sehr
kleinen Anleihesummen zusammensetzte. Dadurch wurde einerseits
die Verwaltung, andererseits der Verkehr in den Schuldverschreibungen
sehr erschwert, zugleich fehlte es dadurch an Uebersichtlichkeit über
den gesammten Schuldenbestand des Staates, ein Uebelstand, der die
Beliebtheit der preussischen Schuldtitel beim Publikum schwächte
und ungünstig auf den Stand derselben und damit auf den Kredit des
Staates einwirkte.
ad 2, Auch die bestehenden Bestimmungen über die Tilgungspflicht
 erwiesen sich als nicht zweckmässig. Die Erleichterung,
welche die Verordn. v. 17. Jan. 1820 in der Tilgungspflicht dadurch
geschaffen hatte, dass die Zinsersparnisse dem allgemeinen Tilgungsfonds
 immer nur für 10 Jahre zugesetzt wurden (s. $ 9), war bei
den meisten späteren Anleihen aufgegeben, wogegen bei diesen die
Zinsersparnisse dem Tilgungsfonds ununterbrochen zuwuchsen.
Dadurch kam es, dass im Jahre 1869 die planmässig zur Tilgung bestimmten
 Summen die unverhältnissmässige Höhe von mehr als
2 Proz. der Staatsschuld betrugen.
Bei Kursen unter pari führte diese Tilgungspflicht, besonders
wenn die Tilgung durch Ausloosung zum Nennwerthe erfolgen
 musste und wenn der Staat gleichzeitig neue Anleihen zu
machen veranlasst war, erhebliche finanzielle Nachtheile herbei, In
der Lage, neue Anleihen aufnehmen zu müssen, befand sich aber der
Preussische Staat im Jahre 1869. Abgesehen von den noch offenen
Krediten aus schon bewilligten Anleihen hatte das Jahr 1868 mit
einem Fehlbetrage von mehr als 39 Mill. M. abgeschlossen; und auch
der Voranschlag für 1870 wies einen solchen von 16,2 Mill. M. auf
Der Finanzminister v. d. Heydt wollte letzteren durch einen Zuschlag
von 25 Proz. zu der Klassensteuer und klassifizirten Einkommensteuer
decken, musste aber nach Ablehnung dieses Vorschlags durch den
Landtag seine Entlassung nehmen.

1) Zu 4, 4'/, und 5 Proz., s. Anl. III u. LVa.