20 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

$ 19, Camphausen wurde zum Finanzminister ernannt. Er
suchte zunächst den veranschlagten Fehlbetrag im Etat unter Verzicht
auf jeden Steuerzuschlag zum wesentlichsten Theile (9,2 Mill. M.)
durch Einschränkung der gesetzlichen Tilgungspflicht, im Uebrigen
durch Veräusserung von Staatsgütern zu decken. In zweiter Linie
aber führte er in dem die gesetzliche Tiügungspflicht einzuschränkenden
 Gesetze vom 19. Dez, 1869 (G.-S. 8. 1197) die Unification des
grössten Theiles der Staatsschuld durch. Es wurde nämlich in dem
Gesetze bestimmt, dass 12 der vorhandenen 4'/, proz. Schuldverschreibungen
 (aus den Jahren 1848, 1854, 1855a, 1856, 1857, 1859, 1864,
1867 a, 1867 b, 1867 c, 1867d, 1868b (s. 8 15) mit einem noch vorhandenen
Schuldkapital von rund 411 Mill. M. und 5 4proz. Anleihen (1850,
1852, 1853, 1862, 1868a) mit einem noch vorhandenen Schuldkapital
von rund 159 Mill. M. zusammen mit einem Schuldkapital von genau
670221375 M. gegen 4'/, proz. Verschreibungen einer consolidirten
Preussischen Staatsanleihe (Consols) eingelöst werden sollten.
S$ 19a. Die Einlösung jener älteren Schuldverschreibungen sollte erfolgen bei den
41/„proz, durch Umtausch gegen Stücke der consolidirten Anleihe in gleichem Nennbetrage,
bei den 4proz, durch Umtausch von Consols im Nennbetrage von 2700 M. gegen solche der
sonsolidirten Anleihe im Nennwerthe von 2400 M. Zur Beförderung des Umtausches wurde
die Zahlung einer Prämie an die Inhaber der einzuzahlenden Verschreibungen bis zu einem
gewissen Präklusivtermine vorgesehen, welche für die verschiedenen Anleihen verschieden
vemessen werden konnte, im Ganzen aber die Summe von 1 Proz. der bis zu diesem Termine
auszugebenden Verschreibungen der consolidirten Anleihe nicht übersteigen durfte, Die so
erworbenen Verschreibungen der älteren Anleihen sollten zur planmässigen Tilgung derselben
 verwandt und die im Laufe des Jahres hierzu nicht gebrauchten Stücke für die
folgenden Jahre zu demselben Zwecke von der Hauptverwaltung der Staatsschulden als besonderes
 Depositum aufbewahrt werden. Soweit jedoch der volle Tilgungsbedarf für
jede einzelne Anleihe in dieser Weise nicht erlangt wurde, sollte das Fehlende nach den
yesetzlichen Bestimmungen durch freihändigen Ankauf unter dem Nennwerthe oder durch
Ausloosung und Kündigung behufs Einlösung zum Nennwerthe beschafft werden. Die zum
Ankaufe und zur Einlösung der Verschreibungen der älteren Anleihen sowie zur Prämienzahlung!)
 erforderlichen Mittel sollten durch Ausgabe von Consols beschafft werden.

$ 20. Die Verwaltung der neuen consolidirten Anleihe wurde
der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Tilgung
sollte erfolgen nach jedesmaliger Bestimmung des Staatshaushaltsetats
 aus den UÜeberschüssen desselben im Wege des
Ankaufs eines entsprechenden Betrages von Consols.?) Eine
Verpflichtung übernahm der Staat den Gläubigern gegenüber hiernach
gar nicht, sich selbst gegenüber nur in eventueller Weise. Gleichzeitig
 aber verpflichtete sich der Staat, von seinem Kündigungs- (und
damit Convertirungsrecht) gegenüber den Gläubigern — welche ihrerseits
 überhaupt nicht kündigen können — nicht vor dem 1. Jan. 1885
Gebrauch zu machen.

% Im Ganzen wurden an derartigen Prämien gezahlt: 2072 740 M.
’) „sobald und soweit etatsmässige Ueberschüsse der Staatseinnahmen über die Aus-