C. Der Zeitraum von 1869 an. $$ 19—21.

2]

2. Die Durchführung der Consolidirung auf Grund des Gesetzes von 1869.')
8 21. Zur Ausführung des am 19. Dez. 1869 veröffentlichten
Gesetzes erschien zunächst ein Erlass vom 16. Febr. 1870, welcher
den Umtausch für diejenigen Anleihen regelte, deren Zinsen am
1. April und 1. Okt. fällig wurden. Der Finanzminister wurde durch
denselben ermächtigt, zu dem Zwecke Schuldverschreibungen der
consolidirten Anleihe über Beträge von 10000, 1000, 500, 200, 100 und
50 Thalern zu 4'/, Proz. auszugeben, und denjenigen Besitzern von
Verschreibungen der älteren Anleihen Prämien auszuzahlen, welche
dieselben während der Zeit vom 14. März bis zum 23. April zum Umtausch
 einliefern würden. Die Höhe der Prämien wurde festgestellt
für die Anleihen von 1867 und 1868B auf !/ Proz., für die Anleihe
von 1848 auf 3 Proz., für die übrigen auf % Proz., nur bei Beträgen
von mehr als 10000 Thalern auf 1 Proz. In gleicher Weise regelte
sodann ein weiterer Erlass vom 928. Mai 1870 den Umtausch der drei
Anleihen von 1856, 1867C und 1868A, deren Zinsen am 1. Juli und
2. Jan. fällig wurden, nur die Zeit, die Höhe der Prämienzahlungen
war hier abweichend. Prämien für den Umtausch der drei Anleihen
sollten gezahlt werden in der Zeit vom 9. bis 29. Juni und zwar in der
Höhe von !/ Proz. bei der Anleihe von 1867C, von */4 Proz. bei den
Anleihen von 1856 und 1868A, jedoch wurde der letztgenannte Satz
bei Beträgen von mehr als 10000 Thalern wieder auf 1 Proz. erhöht.
Die Ausführung der -Consolidirung dieser Schulden wurde beendet
erst im Jahre 1895/96, wo die letzte der zu consolidirenden Anleihen
(die 4proz. von 1868 A) vom Staatsschuldenetat verschwand.
Innerhalb der Zeit, in welcher Prämien (s. 8 19a) gewährt wurden,
gelangten zunächst rund 339,3 Mill. M. zum Umtausch gegen Consols
und blieben unconsolidirt rund 331 Mill. M.
Seitdem nahm der Umtausch anfänglich nur einen langsamen
Fortgang (vom 1. Sept. 1870 bis 80. Juni 1871 rund 7,5 Mill. M.). Als
aber in Folge des günstigen Abschlusses des deutsch-französischen
Krieges die 4'/,proz. alten Schuldverschreibungen über pari stiegen,
ihre Besitzer also mit einer Convertirung rechnen mussten, die bei den
4'/,proz. Consols bis 1885 ausgeschlossen war, stieg der Betrag der
zum Umtausch angebotenen Stücke erheblich (vom 1. Juli bis
31. Okt. 1871 16,7 Mill. M.).
Andererseits aber war es bei dieser Sachlage für den Staat
unvortheilhaft, die Zahl der noch 13 Jahre lang unkündbaren Consols
(&amp; 20) zu vermehren, während er das Geld zur Tilgung der älteren
Anleihen sich auf anderem Wege billiger beschaffen konnte. Es wurde
daher unterm 20. Dez. 1871 ein Gesetz erlassen, durch welches der

gaben sich ergeben und soweit über dieselben im Staatshaushaltsgesetze nicht anderweitig
verfügt wird.“
1) Siehe hierüber bei Sattler das Nähere.