29 I. Hauptabschnitt, Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld,

Umtausch der 12 älteren 4'/„proz. Anleihen gegen 4'/proz. Consols
mit dem 15. Jan. 1872 abgeschlossen wurde. Bis zu letzterem Termin
wurden daher nur noch rund 89 Millionen Mark consolidirt. Am
30. Juli 1872 betrug die consolidirte Schuld 450 645 300 M., während
der Betrag der noch nicht consolidirten älteren 17 Anleihen auf
216 897 480 M. gesunken war. Steigen konnte der Betrag der consolidirten
 Anleihe auf Grund des Consolidationsges. vom 17. Dez. 1869
— abgesehen von 8 7 a. a. O., sofern e&amp; sich also um Neuaufnahme
von Anleihen handelte -- nunmehr nur noch insoweit, als Consols
zur Ergänzung des planmässigen Tilgungsbetrages (s. oben 8 19a)
der älteren Anleihen veräussert werden mussten.
Bei der Anleihe von 1856, welche besondere Tilgungsbedingungen hatte, war dies in
jedem Jahre erforderlich. Bei den übrigen Anleihen konnte sich dieses Bedürfniss erst
geltend machen nach allmählicher Aufzehrung der vor 1872 bereits eingetauschten, deponirten
ınd (s. oben $&amp; 19a) zur Tilgung verwendeten Stücke.
Dieser Zustand trat ein 1876 bei der Anleihe von 1850, 1877 bei derjenigen von 1852,
1879/80 bei der von 1853, 1880/81 bei der von 1568A, 1888/89 bei derjenigen von 1862,
Die hier nicht mehr genannten Anleihen waren inzwischen, theils
aus den Geldmitteln der von Frankreich erhaltenen Kriegskontribution,
theils aus Verwaltungsüberschüssen im Anfang der 7üer Jahre vom
Staate gekündigt und eingelöst worden (Gesetze vom 18. März und
13. Mai 1873 und vom 5. Juni 18738).
In Folge dieser ausserordentlichen Tilgungen gelangten bis zum
Jahre 1874 (Ges. v. 16. Mai 1874) die 12 zur Consolidation bestimmten
1’'/,proz. älteren Anleihen sämmtlich zur Zurückzahlung, Die zu
consolidirende Summe sank auf 112647 000 M. und setzte sich nur
noch aus dem Reste der 5-zu 4 Proz. verzinslichen Anleihen zusammen.
Inzwischen hatte der Kurs der 4proz. preussischen Staatsanleihe
(s. Anl. III) den Nennwerth erreicht und überschritten (1883 102,10), während
 der Kurs der 4’'/,proz. consolidirten Anleihe nur ein Geringes höher
war (102,60), weil der Termin mit dem 1. J an. 1885 herannahte, an dem
die Unkündbarkeit der letztgenannten Anleihe ihr Ende erreichte. Es
war mithin für den Staat finanziell unvortheilhaft, 4'/„proz. Schulddokumente
 zu veräussern, um 4proz. dafür einzulösen. Um diesen
Nachtheil abzuwenden, wurde der Finanzminister durch Gesetz vom
&gt;. April 1884 ermächtigt, den bisher gesetzlich festgesetzten Zinsfuss
der Consols in Zukunft seinerseits den Bedürfnissen des Geldmarktes
entsprechend festzustellen. Auf Grund eines Erlasses vom 10. Mai 1884
wurden sodann die zur Tilgung der 5 älteren 4proz. Anleihen erforderlichen
 Mittel nunmehr durch Veräusserung von Verschreibungen der
4proz. consolidirten Anleihe aufgebracht und bis zum 1. Jan. 1885
die Summe von 10482800 M. zu diesem Zwecke verausgabt. Nachdem
sodann der Staat mit dem 1. Jan. 1885 das Recht erhalten hatte, die
4'/,proz. consolidirte Anleihe zu kündigen, machte er durch Gesetz
vom 4, März 1885 davon zum 1. Okt. 1885 Gebrauch unter gleich-