24 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

3. Fortschreitende Unification der Staatsschuld.

$ 22. Wenn dem Consolidationsgesetz von 1869 der zweifache
Zweck, die Unifieation der Staatsschuld und die Aufhebung der
Tilgungspflicht gegenüber den Gläubigern zu Grunde lag, so war dieser
Zweck zunächst doch nur für einen bes chränkten Theil der Staatsschuld
 in dem Gesetze zur Durchführung gebracht worden. Nach dem
Etat der Staatsschuldenverwältung für 1870 betrugen: das Schuld-Kapital
 der auf dem Etat der Hauptverwaltung der Staatsschulden
stehenden Staatsschulden insgesammt 1273 168 115 M.,') die gesetzlichen
 Tilgungsbeträge 25 998 423 M. Die zur Consolidirung bestimmten
Schuldkapitalien beliefen sich aber nur auf 670,2 Mill. M. oder 52,7 Proz.
Der Tilgungsbetrag verringerte sich für 1870 um 10%68567 M., also
ım zwei Fünftel des bisherigen Betrages. Die Absicht der Staatsregierung,
 allmählich für: einen immer grösseren Theil der Staatsschuld
 die neue Schuldform der rentenartigen, unkündbaren Consols
einzuführen, kam in $ 7 Abs. 2 des Gesetzes deutlich zum Ausdruck,
Wo gesagt war, dass dem Staate das Recht vorbehalten bleibe, „mit
der consolidirten Anleihe spätere Anleihen zu vereinigen, insofern dieselben
 mit 4'/, Proz. verzinst werden und wegen ihrer Tilgung die
nämlichen Bestimmungen wie zu $ 2 des Gesetzes gelten sollten“. Die
allmähliche Verdrängung der alten Schuldtitres und die immer stärkere
Ueberhandnahme der Consols in dem Etat der Staatsschulden wurde
nun besonders gefördert einmal dadurch, dass im Anfang der
(0er Jahre in Folge des günstig verlaufenen Krieges mit Frankreich
und den sich anschliessenden wirthschaftlichen Aufschwung eine grosse
Anzahl älterer tilgungspflichtiger Schulden ausserordentlich getilgt
werden konnten, sodann aber auch dadurch, dass bei der mit Ende
der 70er Jahre beginnenden Aera der Verstaatlichung der Eisenbahnen
 nach den Verstaatlichungsgesetzen überall der Umtausch der
übernommenen Aktien und Prioritätsobligationen, ebenso wie die Auforingung
 von Baarmitteln durch Ausgabe von Schuldscheinen immer
nur mittelst Aufnahme von Anleihen, welche mit der consolidirten
Anleihe von 1869 vereinigt wurden, zu erfolgen hatte. Auch die
Schuldentilgungen der späteren Jahre haben sich, soweit nicht Verrechnungen
 auf bewilligte Anleihen in Frage kamen, fast nur auf die
älteren Schuldtitel bezogen. An consolidirter Anleihe sind bis 1900
überhaupt nur rund 7,4 Mill. M. getilgt worden (8. 8 27a).
Dadurch kam es, dass nach dem Schuldenetat für 1880/81 die
consolidirten und die nach dem Gesetze von 1869 noch zu consolidirenden
 Anleihen mit zusamınen rund 1086 Mill. M. bereits
(0 Proz, der gesammten verzinslichen Schuld (1365,83 Mill. M. ausmachten,
 1890/91 97,5 Proz. (5085,8 Mill. M. zu 5204.7 Mill. M. ver-)

 Dazu kamen noch 54 750000 M. un verzinsliche Schuld und 1291 229 M. Renten.