C. Der Zeitraum von 1869 an. $ 24.

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5. Weitere charakteristische Merkmale der Periode von 1869 an.
S 3, Ist hiernach dem Zeitraum seit 1869 am charakteristischsten
ainerseits die Vereinheitlichung der Staatsschuldtitres, andererseits
das starke Anwachsen der Staatsschuld in Folge der Durchführung
der Verstaatlichung der Eisenbahnen, so fallen doch auch noch einige
andere für die Entwickelung der preussischen Staatsschuld wichtige
Thatsachen in diese Zeitperiode, Das sind vor Allem die schon
arwähnten erheblichen ausserordentlichen Schuldentilgungen
in den Jahren 1872 bis 1875, wozu hauptsächlich der preussische
Antheil an der französischen Kriegsentschädigung, die damaligen
hohen Verwaltungsüberschüsse und einige andere vom Reiche oder
durch dessen Massnahmen zur Verfügung gestellten Summen Verwendung
 fanden. Es wurden in der gedachten Zeit ausserordentlich
yetilgt von 1872 bis 1875 rund 254,6 Mill. M. verziuslicher Schulden
and 61.4 Mill, M. unverzinslicher Schulden, ausserdem wurden Renten
zu 25,3 Mill. M. Kapitalwerth abgelöst.
Dem preussischen Staat flossen damals zu aus der französischen Kriegskostenantschädigung
 361 911 650 M.,') in Folge der Aufhebung des Stantsschatzes 90000000 M.,
in Folge der Uebernahme der Zoll- und Steuerkredite auf das Reich 42 1905381 M, in Folge
ler Umwandlung der Preussischen Bank in die Reichsbank 29 720000 M., auf Grund des
Gesetzes über Ausgabe von Reichskassenscheinen 71 995 176 M., in Summe 595817 407 M.
Neben diesen ausserordentlichen Tilgungen gingen die planmässigen
 Tilgungen der älteren, nicht zur Konsolidirung auf Grund
des Gesetzes von 1869 vorgesehenen Staatsschuldscheine nach Massgabe
 der Vorschriften der Verordn. v. 17. Jan. 1820 her. Als Grundzumme
 war im Etat für 1869 ein Betrag von 501979319 M. angegeben.
Davon waren getilgt bis zum Jahre 18:9/80 373687 919 M., 1890/91
441 437819 M., 1899 4957338319 M. Der Rest war zum 1. Jan. 1900
zekündigt worden.
Eine weitere wichtige Massnahme in dieser Zeitperiode war der
Erlass des sog. Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882
(G.-8S. 8. 214), welches den Zweck hatte, die schrankenlose Inanspruchnahme
 der Eisenbahnüberschüsse für allgemeine Staatszwecke etwas
sinzudämmen, und ihre Verwendung zu Schuldentilgungszwecken
sicher zu stellen. Hierüber handeln ausführlich die $$ 229ff. im
VII. Buche des ersten Bandes, s. aber auch unten unter Abschnitt:
Schuldentilgung.
Bedeutungsvoll in dem genannten Zeitraume waren ferner die
mehrfachen Convertirungen der preussischen Staatsschuldzerschreibungen‘
 in den Jahren 1884 und 1885 von 4'/, auf 4 Proz.
and 1897 von 4 Proz. auf 3'/,, worüber das Nähere in dem Abschnitt
über Verzinsung der Staatsschuld gesagt werden wird.

\ Ueber deren Verwendung im Einzelnen s. bei Sattler S. 37.