28 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

Endlich fällt in die dritte Zeitperiode die Wiedereinführung einer
gesetzlichen Tilgungspflicht durch das Gesetz vom 8. März 1897,
welches zwar den Staatsgläubigern kein vertragsmässiges Recht auf
Tilgung zuspricht, wohl aber die Staatsregierung und den Landtag
gesetzlich bindet, alljährlich im Etat unter den laufenden Ausgaben
einen bestimmten Betrag für Schuldentilgung aufzunehmen. Hierauf
wird in dem Abschnitt über „Tilgung“ der Staatsschulden näher einyegangen
 werden.