IL. Hauptabschnitt.

Der gegenwärtige Stand der auf dem Etat der
Staatsschuldenverwaltung stehenden Staatsschuld im
Einzelnen und ihre Verwaltung.

Allgemeines.

$ 25, Für die preussische Staatsschuld besteht ein besonderer
„Etat der Staatsschuldenverwaltung“. Dieser umfasst indessen nur
den Haupttheil der preussischen Staatsschuld d. h. denjenigen,
welcher von der „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ (SS 68 ff.) verwaltet
 wird.
Dieser Staatsschuldenetat lässt sich unter Einnahme wie unter
Ausgabe in zwei Hauptgruppen eintheilen, einmal in solche Einnahmen
bezw. Ausgaben, welche die Staatsschuld selbst, ihre Verzinsung
und. Tilgung zum Gegenstande haben (A) und sodann solche, welche
lediglich die die Staatsschuld verwaltende Behörde betreffen (B).
Dem entsprechend werden unter „Einnahme“ unterschieden:
A. zur Deckung der Ausgaben des Etats durch gesetzliche Verordnungen
 bestimmte Einnahmen, wie zZ. B. Betriebsüberschüsse
der Eisenbahnen u. s. W.;
3. eigene Einnahmen der Staatsschuldenverwaltung (Kap. 22
Tit. 1—3) (z. B. Vergütung vom Reich für Verwaltung der
Reichsschuld u. s. w.).
Der Ausgabeetat zerfällt in:
A. die Kap. 35 (Verzinsung der Staatsschuld), 36 (Tilgung der Staatsschuld),
 37 (ausseretatsmässiger Eisenbahnbetriebs-Dispositionsfonds),
 38 (Renten);
B. das Kap. 839 betr. die Verwaltungskosten für die Hauptverwaltung
 der Staatsschulden.
Dieser Eintheilung folgend wird auch nachstehend in einem ersten
Abschnitte die Staatsschuld selbst, ihre Verzinsung und Tilgung und
in einem zweiten Abschnitt die die Staatsschulden verwaltende Behörde
zur Darstellung gelangen.