34 1I. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

1896/97: 51,8, 1898/99: 125, 1899: 2,5, 1900: 15, 1901: 270 Mill. M..
zusammen seit 1890 rund 1247,4 Mill. M.
Der genaue Betrag des Schuldkapitals an 3proz. Titres am 31. März
1902 betrug 1247397400 M., wovon 236881 900 M. im Staatsschuldbuch
 eingetragen waren.

3 29a, Die Stücke sind ausgegeben zu 5000, 2000, 1000, 500, 300,
200, 150 und 100 M. Seit 1895 sind auch solche zu 10000 M. geschaffen
 worden. Zinstermine: 1. April und 1. Oktober, Zehnjährige
Zinsscheinbogen. Jahrgänge: 1890, 1891, 1893, 1894, 1895, 1896, 1898,
1899, 1900.

$ 30. /u 4. Zur Verzinsung der im Laufe des Etatsjahres 1908
neu aufzunehmenden Anleihebeträge sind 500000 M. vorgesehen. Da
voraussichtlich wieder 3proz. Titres ausgegeben werden, so wird ein
Schuldenzuwachs von rund 17 Mill. M. für 1903 angenommen.
Das hier beobachtete Verfahren (seit 1873 üblich) ist darin begründet,
 dass seit jener Zeit die Festsetzung des Zinssatzes für
die vom Landtag bewilligten Anleihen dem Finanzminister
übertragen ist. Da bei Aufstellung des Etats sich die Höhe des festsustellenden
 Zinsfusses nicht vorher übersehen lässt, so wird nur eine
ungefähre Summe für die Verzinsung in den Etat eingestellt, die
wirklich benöthigte Summe wieder aber stets nur durch Mehrausgaben
bei der betreffenden consolidirten Anleihe (Tit. 1—3) verausgabt und
oine wirkliche Ausgabe unter Tit.4 also nie gebucht.
Erst durch die Uebersicht von den Staatseinnahmen und -Ausgaben wird dem Landtage
lie Mittheilung darüber gemacht, in welcher Form die während des Etatsjahres realisirten
Anleihebeträge aufgenommen sind. Die 'Fitel, welche die Verzinsung der consolidirten
Anleihen enthalten, und der Titel in Betreff der neu aufzunehmenden Anleihen übertragen
sich gegenseitig, sodass die Mehrausgabe bei den orsteren durch Minderausgabe bei den
‚etzteren ohne Mitwirkung des Landtags gedeckt wird.

$ 31. Zu 4a. Es folgt nun ein lediglich vor der Linie geführter
Posten, nämlich ein „Reservequantum für unbekannte Ansprüche aus
alten provinziellen Schulden in Höhe von 1408581,16 M.“ Dieser
Posten bildet keinen eigentlichen Bestandtheil der Staatsschuld.
Durch Verordnung v. 2. Nov. 1822 und Gesetz v. 24. Nov. 1850
ist die Hauptverwaltung der Staatsschulden berechtigt, noch nicht anerkannte
 oder noch illiquide Provinzialschulden sowohl in Betreff ihrer
Qualität als der Verbindlichkeit des Staates zur Zahlung des Betrages
und des Zinssatzes bis zu der angegebenen Höhe festzustellen. Dabei
ist sie weder an den Finanzminister noch an die Staatsschuldenkommission
 gebunden, auch kann gegen ihre Entscheidung der Rechtsweg
 nicht beschritten werden. Auf Grund dieser Befugniss sind aber
zum letzten Male im Jahre 1853 Forderungen als Staatssehulden anarkannt,
 so dass dieselbe keine grosse praktische Bedeutung mehr
hat (vgl. auch Abg.-H. Sten. Bericht 1896 8. 1326).