Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, 8 34a. 39

vom Staatsschuldenetat, 1889/90 folgten die Schleswig-Holsteinischen
Schulden, 1892/93 wurde der Rest der Nassauischen Schulden gekündigt,
ebenso wurde der Rest der kurhessischen Anleihen zum 1. Jan. 1896
gekündigt; diese Schuld verschwand also 1896/97. Der Rest der Frankfurter
 Schulden (eine unverzinsliche Anleihe von 1857) ist am 2. Jan. 1902
durch Rückzahlung des von der Frankfurter Bank s. Zt. zur Entschädigung
 des Staats für das der Bank ertheilte Privileg zur Ausyabe
 unverzinslicher Noten entnommenen Darlehens getilgt worden.

Hannoversche Schulden,
8 34a. Sonach sind auf dem Etat für 1903 nur noch einige
hannoversche Schulden im Gesammtbetrage von 3321 546,71 M. verblieben.
 Von diesen wird der Hauptbetrag (4 proz. Obligationen Lit. S.)
mit 2669 275,16 M. nach dem gewöhnlichen Tilgungsplane erst 1961
beendet sein. Die meisten übrigen Schuldposten sind unkündbar oder
nur mit Einwilligung des Gläubigers kündbar.
Im Einzelnen ist zu diesen Schuldtitres zu bemerken (nach Sattler a. a. O.):
A. Schulden der vormaligen Generalsteuerkasse')‘
(unkündbar oder nur bedingungsweise kündbar) 1903: 383 245,56 M.
a) 5pr0z. Kalenberg-Grubenhagensche Schulden (v. Münchhausensche
Armengelder). Sie sind im Jahre 1758 durch Hergabe eines Kapitals von 6000 Thlr.
Gold seitens der Landdrosten v. Münchhausen entstanden. Das Kapital ist in Reichswährung
 auf 19 944,77 M. berechnet. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig und sollen zum
Besten der Armen und ad pias causas im Bezirke der Kalenbergschen Landschaft verwandt
werden. Die Kündigung des Kapitals kann nur mit Bewilligung des Gläubigers geschehen.
b) 5proz. Yv. Grote-Stillhornsches Lehenskapital. Diese Schuld in Höhe von
40050 M. (ursprünglich 13 350 Thlr.), entstammt der im Jahre 1672 erfolgten Abtretung der
7. Grote-Stillhornschen Lehengüter an den Herzog Georg Wilhelm von Celle. Die den
Lehensnachfolgern des Freiherrn v. Grote schuldigen Zinsen sind am 26. Juni fällig. Gekün-Jigt
 kann die Schuld vom Schuldner und Gläubiger nur werden, wenn letzterer das Geld
in unbeweglichen Gütern anzulegen weiss, welche dem Lehensherrn anstehen und jenem
Jann zu Lehen aufgetragen werden,
c) 5pro0z. Lüneburgischen Schulden (Langenbecksche Stiftungsgelder). Dieselben
antstammen einer Stiftung des lüneburgischen Kanzlers Langenbeck für Prediger, Predigerwittwen
 und Künstler zu Celle im Jahre 1662. Die ursprüngliche Schuld von 8527 Thlrbeträgt,
 in Reichswährung gerechnet, 25 580,25 M. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig. Die
Schuld soll, so lange lüneburgische Schulden bestehen, ungekündigt bleiben und die letzte sein,
d) 4proz. Kalenberg-Grubenhagensche Schulden (von Marenholzsche
Stiftungsgelder) entstammen einer Stiftung Gebhards v. Marenholz für Arme im Herzogthum
 Kalenberg. Die ursprünglich 4000 Kassengulden betragende Schuld macht in Reichswährung
 9135,80 M. aus. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig. Die Schuld ist unablöslich belegt.
e) 4proz, Lüneburgische Schulden (von Grote-Stillhornsches Lehonsgapital).
 Ihre Entstehung und Kündigungsbedingungen sind dieselben wie bei Nr. 2. Ihr
Kapital berechnet sich auf 232 534,73 M. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig und an die
Lehensnachfolger des Freiherrn von Grote-Stillhorn zu entrichten.
f) Die 31, proz, Obligationen Lit, D. gehören gleichfalls zu den v. Grote-Stillaornschen
 Lehenskapitalien. Ihr Betrag berechnet sich auf 56000 M. Die Zinsen sind am

1) Siehe über den Unterschied der Schulden zu A und B Lehzen, Hannovers Staatsnaushalt,
 1854.