Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 35, 41

1816 wurden von Sachsen 5,2 Mill. M. sächsischer Kassenbillets zu je
° Thaler übernommen. Der Schuldenetat zur Verordn. v. 17. Jan. 1820
sah insgesammt eine unverzinsliche Schuld von 38,7 Mill. M. vor.
yovon 21,6 Mill. M. unverzinsliches Papiergeld waren.
Die Kab.-O. v. 21. Dez. 1824 (G.-8. S. 238) verfügte die Einziehung
4er alten Tresorscheine, Thalerscheine und sächsischen Kassenbillets
and die Ausgabe neuer Kassenanweisungen in Höhe von 33,7 Mill.
Mark. Diese mussten von allen Staatskassen in Zahlung genommen
werden (die Tresorscheine nur zu '/, des zu zahlenden Betrags), 1827
wurde der Betrag auf 51,7 Mill M. erhöht, 1836 um weitere 16,5 Mill.
Mark, 1837 um 9 Mill. M., sodass nunmehr 77,2 Mill. M. in Kassenınweisungen,
 gleich '/, der jährlichen Staatseinnahmen in Umlauf waren.
Im Anschluss an die Ausgabe von 63 Mill. M. Banknoten auf
Grund der Bankordn. v. 5. Okt. 1846 wurde durch Ges. v. 7. März 1850
'G.-8. 8. 163) der Betrag der Kassenanweisungen auf 62,55 Mill. M.
“estgesetzt. Auf Grund des Ges. v. 15. April 1848 (G.-S. 8. 105)
wurden für 80 Mill. M. Darlehnskassenscheine ausgestellt, nach Auflösung
 dieser Kassen wurden durch Ges, v. 19. Mai 1851 an Stelle
Jieser Scheine und der umlaufenden Kassenanweisungen neue Kassenanweisungen
 im Gesammtbetrage von 92,5 Mill. M. ausgegeben (zu 1,
3, 10, 50 und 100 Thalern).
Durch Ges. v. 7. Mai 1856 (G.-8. S. 334) wurde das für die Notenzusgabe
 der Bank bestehende Maximum von 68 Mill. M. aufgehoben,
dagegen der Betrag der Kassenanweisungen um die Hälfte (45 Mill. M.)
zekürzt.
Durch Ges. v. 29. Febr. 1868 (s. 8 34) wurde an Stelle der einzezogenen
 kurhessischen Kassenscheine und Noten der nassauischen
Landesbank neue Kassenscheine in Höhe von 7,2 Mill. M. ausgegeben.
1869 liefen also um 54,7 Mill. M. Kassenanweisungen, davon 31,2 Mill.
Mark &amp; 5 Thaler und 23,5 Mill. M. ä 1 Thaler, dienten also vorzugsweise
 dem kleinen Verkehr. Mit Einführung der Goldwährung im
Reiche und der Ausgabe von Reichskassenscheinen verschwanden die
preussischen Kassenanweisungen ganz (Ges, v. 9. Juli 1873, RGBIL 5. 2833
and v. 30. April 1874, RGBL 8. 40).
Die Schatzanweisungen unterschieden sich von den Tresorseheinen
 und Kassenanweisungen ausser durch ihre Verzinslichkeit
auch durch ihre längere Verfallzeit.
In Preussen sind Schatzanweisungen zuerst auf Grund des Ges. v.
28. Sopt. 1866 mit neunmonatlicher Umlaufszeit im Betrage von 30 Müll.
Mark ausgegeben worden. Weitere Ausgaben erfolzten durch die Ges.
7. 24. Febr. 1868 und 3. März 1868, sowie v. 20. Jan. 1871. Seitdem ist
die schwebende Schuld in der Form verzinslicher Schatzanweisungen
mit kurzer Umlaufszeit (vor dem 1. Januar des folgenden Jahres fällig)
ain regelmässiges Institut der preussischen Finanzen geworden. Der
Zinefuss wird vom Finanzminister bestimmt.