42 1. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die Schatzanweisungen wurden in Nachahmung der Form der
englischen Exchequer bills und der französischen bars de tresor
arsprünglich eingeführt zur Deckung der ausserordentlichen
Kriegsausgaben von 1866. Sie sollten ursprünglich die aus den
Kriegskontributionen und dem Verkaufe von im Besitze des Staates
befindlichen Eisenbahnpapieren erwarteten Mittel für den Staat antieipiren
 und später aus diesen Mitteln wieder eingelöst werden. Die
im Jahre 1869 beabsichtigte Einlösung der damals umlaufenden
39 Mill, M. Schatzanweisungen unterblieb aber, weil die zur Einlösung
bestimmte Ausgabe von 4'/proz,. Schuldverschreibungen zu unrentabel
gewesen wäre. Die Einlösung erfolgte seitdem alljährlich durch Ausgabe
 neuer Anweisungen. Erst im Jahre 1886, durch Ges, v. 23. Juni 1886
wurden 30 Millionen Mark Schatzanweisungen als schwebende
Schuld durch Ausgabe 3'/, proz. Schuldscheine getilgt. Gleichzeitig
wurde aber durch Etatsgesetz der Finanzminister zur Ausgabe bis
30 Mill, M. Schatzanweisungen ermächtigt, die auch zur vorübergehenden
 Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse verwendet
 werden durften. Gegenwärtig dienen die Schatzanweisungen
allgemein zur Deckung der Verwaltungsschulden d.h. solcher Schulden,
welche für den Staat dadurch entstehen, dass Einnahmen und Ausgaben
 wie in jedem geschäftlichen Betriebe nicht immer zusammen-(allen.
 Sie bilden eine Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse.

Für Preussen ist die Ausgabe von Schatzanweisungen besonders
nothwendig, um die oft erheblich verschiedenen Ergebnisse des Staatshaushalts
 in den einzelnen Rechnungsjahren auszugleichen, welche
durch die zahlreichen staatlichen Betriebsverwaltungen, Domänen und
Forsten und vor Allem die Eisenbahnen entstehen.
Der Betrag der Schatzanweisungen, bis zu deren Höhe der Finanzminister
 alljährlich zur Ausgabe ermächtigt wird, wechselt in den
verschiedenen Jahren. Daher ist auch der in Kap. 35 Tit. 6: des
Etats der Schuldenverwaltung alljährlich eingestellte Zinsenbetrag für
die auszugebenden Schatzanweisungen nach Anl. I in den einzelnen
Jahren ein schwankender gewesen. Bis zum Jahre 1887/88 wurden
jährlich 600000 M. eingestellt, nachdem aber im Jahre 1886 die
schwebende Schuld von 30 Mill. M. in fundirte Anleihe verwandelt
war, erschienen 600000 M. genügend, obgleich der Finanzminister die
Ermächtigung zur Ausgabe von Schatzanweisungen bis zu 30 Mill. M.
erhalten hatte. Während der Jahre 1873 bis 1876 und 1884 bis 1889
war die Ausgabe von Schatzanweisungen thatsächlich nicht erforderlich
und wurde in Folge dessen die zu ihrer Verzinsung ausgesetzte
Summe erspart. Durch den Etat für 1892/93 wurde die Summe der
höchstens vom Finanzminister auszugebenden Schatzanweisungen auf
100 Mill. M., der dazu erforderliche Zinsbetrag auf 2 Mill. M. veranschlaet.
