Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 36. 43

Es wurde aber von der dadurch gegebenen Befugniss selten
Gebrauch gemacht, weil die preussische Finanzverwaltung es unbequem
 fand, dass sie dabei zu einem bestimmten Termine an die
Börse herantreten muss, um sich Geldmittel zur Einlösung der im
Umlauf befindlichen Schatzanweisungen zu verschaffen. Man hat sich
mehrfach mit der allerdings im Grunde nicht zulässigen vorzeitigen
Realisirung von bewilligten Krediten — d. h. vor Eintritt des thatsächlichen
 Bedürfnisses — geholfen.')
Im Jahre 1903 sind nur 300000 M. Zinsen bei Kap. 35 Tit. 6
veranschlagt, was zum Theil mit der Absicht, einen Ausgleichsfonds
für die Eisenbahnverwaltung zu schaffen, zusammenhängen mag (vgl.
Nr. 37 der Drucks. d. Abg.-H.).

II. Rentenschulden.
8 36, Zu 8. Renten.) Die an die Rentenbanken zu zahlenden
Renten beruhen auf der Bestimmung des Gesetzes über die Errichtung
‚on Rentenbanken vom 2. März 1850?) (G.-S. S. 112), wonach die Ab-‚ösungen
 bestimmter Renten von Seiten der Verpflichteten durch
Zahlung des 18fachen Betrags bewirkt werden kann, während die Be--echtigten
 den 20fachen fordern können. Nehmen die letzteren den
18 fachen Betrag nicht an, so zahlen die Verpflichteten denselben an die
Staatskasse ein, die Rentenbanken entrichten aber den Berechtigten den
fachen Betrag durch Ausstellung von Rentenbriefen im Nennwerthe
von !% der Ablösungssumme. Zur Verzinsung und Tilgung dieser
Rentenbriefe ist der Staat verpflichtet und zwar erfüllt er diese Verpflichjung,
 indem er 5 Proz. für die aus diesem Grunde ausgegebenen Rentenbriefe
 alljährlich an die Rentenbanken zahlt. Die in dieser Weise vom
Staate den Rentenbanken zu verzinsenden und zu tilgenden Kapitalien
sind in Folge der fortschreitenden Ablösung noch alljährlich im Steigen
begriffen. Für den 1. Okt. 1903 ist die Gesammtsumme der eingezahlten
 Kapitalien auf 29025000 M., für den 1. April 1908 auf
29.065000 M. veranschlagt.
Die Zinsen und Tilgungsbeträge zugleich enthaltende Summe
ist nachgewiesen in Kap. 38: „An die Rentenbanken 5 Proz. von den
nach Nr. 1 der Einnahme A bei der Staatsschuldentilgungskasse einzegangenen,
 sowie von.den nach $ 41 des Gesetzes V. 3. Jan. 1878
(G.-S. 8. 8), 820 zu 2 des Gesetzes v. 23. Juli 1876 (G.-8. 8. 357) und
86 zu 2 des Gesetzes v. 16. Juni 1876 (G.-S. S. 369) an die General-Staatskasse
 eingezahlten Privatrente-Ablösungskapitalien behufs Verzinsung
 und Tilgung der dagegen ausgegebenen Rentenbriefe mit
4'/, Proz. nach den 88 59—62 des Gesetzes v. 2. März 1850 (G.-8. 8. 112)
L 452 250 M.“

1) Vgl. Sattler im Abg.-H. 1895, Steu, Verhandl. S. 524; s. auch S. 534.
!) Sattler, S. 242 und 210. ,
) 88 11 und 62 des Gesetzes vom 3. April 1869 (G.-S. 8. 544).