Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 37, 38. 45

Zuschuss von 47428,4 M. zu den Geschäftsunkosten gewährt, Die endlichen Ueberschüsse
Jer Kasse kommen dem Staate zu gute. Der zu tilgende Rest belief sich am 31, März 1903
noch auf 298 950 M.
3. Die durch das Gesetz vom 2. März 1850 den Rentenbanken aufarlegten
 Verpflichtungen. An Rentenbriefen sind im ganzen ausgegeben 564504285 M.,
zu 31% und 4 Proz, verzinslich. Davon hatte der Staat zur Kapitaltilgung übernommen
30.709 280 M., wofür die Ausgabe in den oben erörterten Renten an die Rentenbanken ontıalten
 ist. Für den Rest des Kapitals und seine Verzinsung hat der Staat die Garantie
ibernommen. Zu tilgen sind noch 802 531 100 M., jedoch haben die Rentenbanken Reservefonds
 von mehr als 11 Mill. M. Das obige Gesetz von 1850 findet sinngemässe Anwendung
auf die im Gesetz von 1891 über die Rentengüter den Rentenbanken zugewiesenen Ausgaben.
4. Die im Jahre 1808 aufgenommene Elbinger Kriegsschuld (Verordnung vom
30. Mai 1839, G.-S. S. 217) zerfiel in ein mit 3’ Proz. zu verzinsendes Kapital und einen
anverzinslichen, aus kapitalisirten Zinsen und unverzinslichen Zinsscheinen sich zusammen-‚etzenden
 Betrag von 822 741,53 M. Die Garantie des Staats erstreckte sich auf Kapital
ınd Zinsen. Am 31. März 1903 war das Kapital ganz getilgt und von den 8322 741,53 M.
waren noch 32 039,78 M. zu tilgen.
5. Für die Verpflichtungen der Hannoverschen Landeskreditanstalt
 hat der Staat eine unwiderrufliche Garantie bis zur Summe von 1500000 M.
übernommen. Die Anstalt ist auf den provinzialständischen Verband übergegangen, doch
»leibt der Staat nach dem Gesetz vom 7. März 1879 — G.-8. S. 125 — für die zur Zeit
les Ueberganges bestehenden Verbindlichkeiten bis zu der genannten Summe verhaftet.
[ndessen ist der provinzialständische Verband insofern an die Stelle des Staates getreten,
als der letztere befugt ist, alle aus diesem Grunde sich ergebenden Zahlungen ohne weiteres
ın der dem Provinzialverbande zustehenden Rente zu kürzen. Infolgedessen ist in den
letzten Zusammenstellungen auch keine Zahl mehr angegeben, auf welche die Garantie des
Staates sich bezieht.

Für die Frage der finanziellen Belastung des Staates durch die
ibernommenen Garantien scheidet die letztgenannte in Folge des Kin-‚yetens
 des Provinzialverbandes überhaupt aus. Abgesehen von der
Garantie für die Seehandlung und die Verpflichtungen der Rentenbanken
 sind auch die übrigen ohne erhebliche finanzielle Bedeutung.
Die Seehandlung liefert dem Staate alljährlich erhebliche Gewinnjeträge,
 so dass als eigentlicher Kernpunkt der staatlichen Garantien
ohne finanziellen Gewinn diejenige für die allerdings sehr bedeutende
Aumme der Rentenbriefe übrig bleibt.

IT. Kapitel.
Einnahmen.
(A. des Einnahmeetats der Staatsschulden.)

8 838. Als es sich im Jahre 1820 darum handelte, den stark gesunkenen
 Staatskredit zu heben, glaubte man ein Mittel hierzu unter
Anderem auch darin zu finden, dass man für die aufgenommenen
Staatsschulden nicht nur das allgemeine Stautsvermögen für verhaftet
arklärte, sondern den Gläubigern auch noch eine Spezialgarantie
auf das domaniale Eigenthum des Staates gewährte. $ ILL der Verordn.
 v. 17. Jan. 1820 bestimmte in Folge dessen: