16 IL Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Rinzelnen.

„Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns
vollzogenen Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit,
 insoweit letztere nicht schon durch Spezialhypotheken gewährt
 ist, garantiren Wir hierdurch für Uns und Unsere Nachfolger
 in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigenthume
 des Staats, insbesondere mit den sämmtlichen Domänen,
Forsten und säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der
Monarchie, mit Ausschluss derer, welche znr Aufbringung des
jährlichen Bedarfs von 2500000 Rihlr. für den Unterhalt Unserer
Königlichen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinzliche
Hofstaaten, sowie auch für alle dahin gehörige Institute ete, erforderlich
 sind.'“
Ferner hiess es in $ VII ebenda:
„VM. Zur regelmässigen Verzinsung und Tilgung überweisen wir
hiermit:
1. die sämmtlichen Domänen und Forstrevenüen mit Rücksicht
auf die Bestimmungen zu III,
2. den Erlös aus dem von jetzt ab nur gegen baares Geld zu
bewirkenden Verkaufe von Staatsgütern oder Ablösungen von
Dominialrenten, Erbpachtgeldern und anderen Grundabgahben.
Zinsen, Zehenten, Diensten ete. und
8. die Salzrevenüen, so viel davon zur ausreichenden Ergänzung
les Staatsschuldentilgungs-Kassenbedarfs erfordert wird.?)
Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von den Provinzialkassen
 unter Verantwortlichkeit der denselben vorgesetzten Behörden
 ohne die geringste Verkürzung in monatlichen Raten
direkt an die Staatsschulden-Tilgungskasse.
Vom 1. Januar 1820 ab kann die Verausgabung vorstehender
Intraden seitens der Provinzialkassen nur durch Quittungen der
eben genannten Kasse rechnungsmässig justifizirt werden. Von
demselben Zeitpunkte ab können nur die bei den nach 2 für Veräusserungen
 von Staatsgütern, Ablösungen ete. zu leistenden
Zahlungen als gültig anerkannt werden, welche von der in den
folgenden Abschnitten näher zn bezeichnenden Staatsschulden-Verwaltungsbehörde
 bescheinigt werden.“
Später fand noch eine nähere Erläuterung dieser Bestimmungen durch die Kab.-O. v
17. Juni 1826 (G.-S. 8. 57) wie folgt statt:
L. Die den Staatsgläubigern im $. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1820, ausser der
allgemeinen Garantie durch das gesammte Staatsvermögen, zugesagte Spezialgarantie erstreckt
 sich auf sämmtliches Staatseigenthum, das unter der Benennung der landesherrlichen
 Domänen durch das Finanzministerium verwaltet wird, und diejenigen etatsmässigen

') S. die Gesetze, betr. die Erhöhung der Krondotation, v. 30. April 1859 (G.-S. 8. 204)
and v. 27, Jan, 1868 (das. 8. 61).
?) Die Salzrevenuen sind nach Uebergang der Salzbesteuerung auf den Norddeutschen
Bund (1867) hinfällig geworden.