Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 39, 39a, 47

Nutzungen gewährt, die nach $ 7, Nr. 1 als Domänen- und Forstrevenüen der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden, zur regelmässigen Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden
iberwiesen sind. Auch die dem Staats-Eigenthum als Domänen einverleibten Güter der
aufgehobenen Klöster und geistlichen Stiftungen gehören zu dieser Spezialgarantie, und die
Einkünfte derselben sind unter den zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestimmten
 Domänen- und Forstrevenüen begriffen, wenn sie gleich im $. 7, Nr. 1 nicht ausdrücklich
 genannt sind.
MN. Was aus dem Verkaufe oder der Erbverpachtung dieser unter der vorstehenden
Bestimmung begriffenen Domänen an Kauf- oder Erbstandsgeldern, oder aus Ablösungen
von Kanon, Zinsen ete,, welche zur Domänenverwaltung gehören, zur Staatskasse vereinnahmt
 wird, enthält den Erlös aus der Veräusserung von Staatsgütern, der nach $. 7 Nr. 2
zur regelmässigen Tilgung der Staatsschulden überwiesen ist.

$ 839. Um die Nothwendigkeit der Beachtung dieser Vorschriften,
für deren Erfüllung die Hauptverwaltung der Staatsschulden mit verantwortlich
 war, auch äusserlich im Etat zum Ausdruck zu bringen,
wurde alljährlich im Staatsschuldenetat unter A der Einnahmen eine
Bemerkung folgenden Inhalts aufgenommen:
Zur Deckung der Ausgaben dieses Etats sind durch gesetzliche
Verordnungen folgende Einnahmen bestimmt:
i. der gesammte Reinertrag an Domänen- und Forstrevenuen der
alten Landestheile der Monarchie mit Ausschluss derer, welche
nach Art. 59 der Verfassungs-Urkunde dem Kron-Fideikommissfonds
 zufliessen, nach 8. VIL Nr. 1 der Verordnung vom 17. Januar
 1820 (G.-S. 8. 9);
2, der gesammte Erlös aus den veräusserten Domänen- und Forstgrundstücken,
 Renten, Diensten, (Gjerechtsamen u. s. w. nach
S$. VII. Nr. 2 derselben Verordnung, soweit dessen Summe,
welche beim Rechnungsschlusse näher nachzuweisen ist, den
nach gegenwärtigem Etat zur Kapitalstilgung erforderlichen
Bedarf nicht übersteigt, wogegen das Mehraufgekommene in
der Rechnung des folgenden Jahres zu vereinnahmen bleibt.
Ein bestimmter Geldbetrag wurde dabei nicht in Ansatz gebracht,
da sich ja am Anfang des Jahres die zur Verfügung kommenden Kinnahmen
 nicht übersehen liessen.

8 39a. In späteren Gesetzen wurden dann noch mehrfach bestimmte
 Staatseinkünfte speziell zur Verzinsung und Tilgung von
Itaateschulden bestimmt und in Folge dessen ebenfalls unter A des
Einnahmeetats der Staatsschuldenverwaltung jährlich mit aufgenommen,
ınd zwar auch ohne Veranschlagungen bestimmte Einnahmebeträge.
Dahin gehörten:
3. diejenigen Rentenablösungskapitalien, welche nach den 8$ 9
und 62 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 (G.-8S. 8. 112),
88 14 und 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1860 (G.-8. S. 221) und
811 des Gesetzes vom 3. April 1869 (G.-5. S. 544) von anderen
als Domänenprästantiarien durch Baarzahlung des achtzehn-