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X. Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand dor Staatsschuld im Einzelnen.

fachen Betrages der Rente entrichtet, von den Berechtigten
aber nicht angenommen sind.
Nach den verschiedenen Eisenbahngesetzen vom Jahre 1852 an
kamen hinzu:
diejenigen aus den Betriebsüberschüssen dor für Rechnung des
Staates verwalteten Eisenbahnen, welche zur Verzinsung und
Tilgung der zu Eisenbahnzwecken verwendeten Anleihen und
der Eisenbahnschulden erforderlich waren.
Ein früher noch in Betracht kommender Betrag, nämlich der von der Prenssischen
Bank nach $ 5 des mittelst Gesetzes vom 7. Mai 1856 (G.-S. S, 8334) genehmigten, zwischen
Jem Finanzministerium und der Preussischen Bank abgeschlossenen Vertrages vom 28. Jan.
1856 zur Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihe vom Jahre 1856 zu zahlende Beitrag
von 621 910 Thlr., fiel in Folge Uebergangs der Preussischen Bank auf das Reich im Jahre
(875 fort.
Endlich kamen Anfang der 90er Jahre noch
5. die sämmtlichen Gelder, welche auf Grund der $$ 18 bis 27 des
Gesetzes vom 14. Juli 18983 (G.-S. 8. 119) behufs Rückerstattung
 gewährter Grundsteuerentschädigungen zur Staatskasse
gezahlt und zur Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf
von Staatsschulddokumenten zu verwenden sind, hinzu.
Sämmtliche unter Nr. 1—5 bezeichnete Einnahmen werden gemäss $ 8 des Gesetzes
7. 24. Fobr. 1850 (G.-8. 8. 57) durch Vermittelung der General-Staatskasse zur Staatsschulden-Tilgungskasse
 abgeführt und, sofern sie zur Deckung der Gosammtausgaben dieses
ftats nicht hinreichen, durch den dann erforderlichen Zuschuss aus der Genernl-Stantskasse
roänzt.

$ 40, Seit dem Etat für 1900 stehen nur noch die Posten 3-5
auf dem Staatsschuldenetat; 1—2 sind dagegen fortgefallen, nachdem
mit dem 1. Januar 1900 der Rest der alten, auf Grund der Verordnung
vom 17. Jan. 1820 ausgegebenen Staatsschuldscheine gekündigt worden
war.') Denn nur auf diese Staatsschuldscheine bezog sich die
Spezialgarantie nach $ III und VII der Verordn. v. 1820. Für die
consolidirten Anleihen (Consols) ist eine derartige Spezialgarantie des
Staatseigenthums nicht vorgesehen. Man geht seit 1869 mit Recht
von der Annahme aus, dass in der Gesammtheit der Staatsangehörigen.
die zur Verzinsung der Staatsschuld verpflichtet ist, und in den geördneten
 Staatsverhältnissen selbst eine grössere Sicherheitsgarantie
für die Staatsgläubiger gewährleistet wird, als durch Verpfändung einzelner
 Theile des Stantseiyenthums.

') Ueber dio Bedeutung dieser "Chatsache für die Domänenverwaltung 8. auch
3d. I Buch I $ 9 und unter „Nachträge“ im Anhang IT des vorlierenden Buches.