Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 45. 55

Seit Anfang der 80er Jahre ging die Seehandlung wieder dazu
über, ohne förmliche Bildung eines Consortiums die Anleihen
zum Theil selbst an den Markt zu bringen, zum Theil an einzelne
grosse Häuser wenig unter Tageskurs zu begeben.
Dieser Modus bewährte sich in den ersten Jahren sehr gut. Die
Bankiers übernahmen willig verhältnissmässig geringe Posten mit
xleinem Abschlage unter dem Tageskurse, in der Erwartung, sie unschwer
 demnächst mit Profit weiterveräussern Zu können. So konnten
auf diese Weise von 1880—1884 rund 400 Mill. M. 4 proz. Consols, mit
geringen Ausnahmen über pari unter Kurs an einzelne Bankfirmen
verkauft werden (0,02 bis höchstens 0,5 Proz. unter Tageskurs), in
Posten von !4L—830 Mill, ausnahmsweise ein Posten von 80 Mill.
(0,5 Proz. unter Kurs), Das war allerdings gegen die obengedachten
Begebungen ein nicht zu unterschätzender Vortheil.
Dieser Modus ist auch insofern durchaus einwandfrei, als er dem
dem Staate die Möglichkeit bietet, die ernsten Zeichner besser zu berücksichtigen
 und ihm zugleich den höchsten jeweiligen Verkaufskurs
sichert — ohne erheblichere Abzüge —, er hat aber den Nachtheil, dass
er sich nur langsam vollzieht und dem Staate nicht sogleich grössere
Kapitalien zur Verfügung stellt,falls er grössere Geldbedürfnisse in
bestimmten Terminen zu bestreiten hat. Auch bewährte er sich nur,
so lange die Marktlage günstig blieb. Sobald sich die Verhältnisse
des Geldmarktes verschlechterten, waren die einzelnen Firmen nur zu
arheblichem Abschlag unter dem Tageskurse zur Uebernahme bereit
und suchten Hintermänner, sodass sich die Seehandlung bald wieder
genöthigt sah, zu dem Consortialprinzip zurückzukehren.
Allerdings hat man in einigen Fällen auch späterhin noch freinändigen
 Verkauf vorgenommen, aber meist nur für kleinere Anleihebeträge.
 In der Hauptsache gelangte seitdem wieder das Consortialprinzip
 zu seinen Rechten.
Theoretisch lässt sich gegen das Consortialprinzip vielleicht einwenden,
 dass damit scheinbar einzelnen Firmen eine Bevorzugung
eingeräumt wird, praktisch ist dies kaum der Fall, da der Gewinn
meist nicht gross ist im Verhältniss zu dem immerhin vorhandenen
Risiko und überdies eine Gegenleistung darstellt für die Regulirung
des Marktes bei und nach Begebung der Anleihen.
Der Umfang der an dem Consortium betheiligten Firmen ist
nicht immer der gleiche gewesen. Jahrelang ist eine bestimmte
Gruppe, das sogen. Preussen-Consortium, thätig gewesen. Neuerdings
hat man den Kreis der betheiligten Banken mehrfach erweitert. Je
grösser der Anleihebetrag, um so mehr Betheiligung von Banken
wird im Allgemeinen förderlich sein.
Im Jahre 1899 hat der Staat (und das Reich) auch an eine
einzelne Bank (die Deutsche Bank) eine Anleihe begeben. Doch
ist der Fall bisher vereinzelt geblieben (s. Anl, 1Va),