Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, $$ 55, 56. 63

anderweitig unterzubringen. Dass sich diese Nachtheile bei einer Verschiedenheit
 der Tilgungssysteme der verschiedenen einzelnen Anleihen
 noch verdoppeln, liegt auf der Hand. Annuitäten, wie sie in
Frankreich und England!) vorkommen, gab es in Preussen leider
nicht.
S$ 55, Unter diesen Umständen fand die vom Finanzminister
Camphausen angestrebte Einführung des freien Tilgungssystems,
welches in England seit 1829 und in Frankreich seit 1859 bestand,
unter gleichzeitiger Einführung der Schuldform der unkündbaren Rente,
welche in England und Frankreich schon seit Ende des 18. Jahrhunderts?)
 bestand, wohlvorbereiteten Boden und gelangte in dem
sogen. Consolidationsgesetze vom 19. Dez. 1869 (G.-S. S. 1197) zugleich
mit der Unifikation der Staatsschuld zur Durchführung.
Dureh das Consolidationsgesetz vom 19. Dez. 1869 wurde die freie
Tilgung zunächst allerdings nur für einen bestimmten, nicht ganz die
Hälfte der Staatsschulden (223,4 Mill M. von 424,8 Mill. M.) ausmachenden
 Theil der Staatsschuld eingeführt.
Hinsichtlich dieses Theiles der tilgbaren, nunmehr in consolidirte
Staatsschulden umzuwandelnden älteren Schuld wurde in $ 2 des Gesetzes
 bestimmt,
„dass die Tilgung der neuen consolidirten Anleihe erfolgen solle, sobald und soweit
 etatsmässige Ueberschüsse der Staatseinnahmen über die Staatsausgaben
aich ergeben und soweit über dieselben im Staatshaushaltsetat nicht anderweit verügt
 wird“,
Da es nun aber möglich wurde, in Folge der Kriegskontribution
ınd der günstigen Rechnungsabschlüsse im Anfang der 70er Jahre
noch eine weitere Anzahl älterer, der Tilgungspflicht unterworfener
Schulden zu tilgen (s. $ 21), da ferner seit Beginn der Eisenbahnverstaatlichung
 der Betrag der consolidirten Staatsschuldverschreibungen
ganz enorm anschwoll und eine immer grösser6 Quote der Staatsschuld
ainnahm ($ 28), so beherrschte das ursprünglich nur etwa die Hälfte
4er Staatsschuld umfassende Prinzip der freien Tilgung allmälig fast
den ganzen Betrag der Preussischen Staatsschuld und im Jahre 1895/96
bestand daher nur noch für 4 Proz. der Staatsschuld eine vertragliche
Tilgungspflicht. Der jährliche Zwangstilgungsbetrag bezifferte sich
auf nur noch 14,2 Mill. M., was bei einem Schuldenbestande von
8,3 Milliarden etwa 0,2 Proz, ausmachte.
8&amp; 86. Wären zur Zeit des Erlasses des Consolidationsgesetzes im
Jahre 1869 bereits die Verstaatlichungsaktion des Eisenbahnwesens,
die damit verbunden gewesen6 ausserordentliche Mehrbelastung des
Ataates mit Schulden, daneben aber auch die grossen Schwankungen

1) Schwarz a. 8. 0.8.4 u. 51.
2) Vor dem System der freien Tilgung bestand dort eine Tilgungspflicht zwar nicht
Jen Gläubigern gegenüber, wohl aber eine solche des Staates gegen sich selbst (kraft
Jesetzes) a. a. 0.