34 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

und Risiken, welche mit einer derartigen Vergrösserung der staatlichen
Betriebsverwaltungen verbunden sind, Klar vorausgesehen worden, so
würde man sich damals wohl kaum so leicht zu dem Uebergange zur
freien Tilgung entschlossen haben.
Denn zunächst ist die Erwägung nicht von der Hand zu weisen,
dass Unternehmungen wie die Eisenbahnverwaltung im Laufe der
Zeiten der Nothwendigkeit gründlicher innerer Umgestaltung ausgesetzt
 sind, und dass sich auch die äusseren Bedingungen, unter
denen sie arbeitet, wesentlich ändern können.
Wie jedes private Erwerbsunternehmen gewerblicher Art sich aus
ähnlichen Erwägungen zu regelmässigen Abschreibungen vom Anlagekapital
 und Reservebildungen genötigt sieht, muss auch der Staat bei
Zeiten dafür sorgen, dass sich. die auf derartigen staatlichen Unternehmungen
 ruhende Zinslast allmälig vermindert. Das trifft für die
Staatseisenbahnen in besonders hervorragendem Masse zu, einmal
wegen des enorm hohen Betrages der Kapitalien, die in ihnen investirt
sind, der Abhängigkeit der gesammten Staatswirthschaft von ihren
Erträgen und endlich, weil sich gar nicht übersehen lässt, zu welchen
neuen Aufwendungen und entsprechenden Anspannungen des Staatskredits
 die fortschreitende Technik mit der Zeit, vielleicht plötzlich,
Anlass geben und in welchem Masse ferner Rücksichten auf die Entwickelung
 des gewerblichen Lebens im Lande Ermässigungen der
Tarifsätze, Herstellung unrentabler Linien u. s. w. und damit Schmälerungen
 der Erträge nothwendig machen werden.

$ 57. Die Ueberzeugung, dass eine Sicherung der fortlaufenden
Tilgung von Eisenbahnschulden unumgänglich nothwendig sein würde,
und dass der &amp; 2 des Consolidationsgesetzes mit seinem freien
Tilgungsprinzip hierfür nicht die nöthigen Garantien gewähre, führte
bald nach Eintritt in die Verstaatlichungsära zunächst zu dem auf
Anregung aus Abgeordnetenkreisen ergangenen sogen. Eisenbahngarantiegesetze
 vom 27, März 1882 (G.-S. S, 214 ff.), welches die Gewähr
 dafür bieten sollte, dass die über die Verzinsung des Anlagekapitals
 der Eisenbahnen hinausgehenden Ueberschüsse aus der Kisenbahnverwaltung
 in erster Linie für die Tilgung der Eisenbahnschulden
verwendet werden sollten.
Dass dieses Gesetz das beabsichtigte Ziel aber nicht erreicht hat,
da es lediglich nur zu einer buchmässigen Abschreibung und nicht
zu einer wirklichen Tilgung der Eisenbahnschuld zwingt, vielmehr
nach wie vor die Festsetzung des jährlichen wirklichen Tilgungsbetrages
 in das Ermessen und Belieben der den jeweiligen Etat festsetzenden
 Faktoren stellt, wird heute von Niemandem mehr bestritten.!)


) Vgl. Näheres über das Gesetz in Bd. I Buch VII