Erster Abschnitt.‘ Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 57—59. 65

$ 58, Ist hiernach das freie Tilgungssystem durch jenes Gesetz
nicht beseitigt worden, so hatte die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit
 angemessener alljährlicher Schuldentilgung glücklicherweise
 bereits im Jahre 1884 zu einer sehr anerkennenswerthen, Gesetzeskraft
 allerdings entbehrenden Vereinbarung zwischen Abgeordnetenhaus
 und Regierung geführt, wonach in den jährlichen Etat unter die
laufenden Ausgaben neben den immer geringer werdenden planmässigen
 Tilgungsbeträgen noch als „ausserordentliche Tilgung oder
zur Verrechnung auf Anleihen“ jährliche Summen in Höhe derjenigen
Amortisationsersparnisse eingestellt werden sollten, welche alljährlich
 in Folge der mit der Verstaatlichung der Eisenbahnen zusammenhängenden
 Umwandlung von tilgbaren Eisenbahnobligationen
in untilgbare Consols gemacht werden (Kap. 37 Tit. 1) — eine Verainbarung,
 die eine offensichtliche Abweichung von der. dem Consolidationsgesetze
 vom 19. Dez. 1869 zu Grunde liegenden Auffassung
bedeutete, nach der nur etwaige Ueberschüsse zur Schuldentilgung
verwendet werden sollten. Im weiteren hatte aber die Regierung aus
freien Stücken und in Uebereinstimmung mit dem Landtage die
Staatsvermögenslage auch durch eine einer Schuldentilgung im wirthschaftlichen
 Effekte gleichkommende, mehrfach stattfindende Anrechnung
 rechnungsmässig erzielter Jahresüberschüsse auf bereits gesetzlich
 bewilligte Anleihen zu verbessern gesucht.
Diese beiden weisen, der freiwilligen Entschliessung von Regiecung
 und Parlament entspringenden Massnahmen, hatten den Erfolg
gehabt, dass von 1882/83—1895/96 trotz der ungenügenden Vorschriften
des Gesetzes von 1882 eine wirkliche Verminderung der. Staatsschuld
(durch Tilgung oder Verrechnung auf bewilligte Anleihen) von
584 029 830,48 M. eingetreten war.') Davon entfielen nur 61 268 462,88 M.
auf Grund gesetzlicher oder sonst begründeter rechtlicher Verpflichsungen
 ausgeführte planmässige Tilgung.
8 59. Unter diesen Tilgungen kamen auch noch folgende zwei Massnahmen in
Betracht; Eine auf Vereinbarung zwischen Regierung und Landtag beruhende Massaahme
 zur Schuldentilgung, aber von geringerer finanzieller Bedeutung, war die Verwendung
 der Einnahmen an Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Nothstandsdarlehen
des Staates. Bis zum Jahre 1889/90 waren diese Einnahmen bei der allgemeinen Finanzverwaltung
 vereinnalımt und zu laufenden Staatsausgaben verwandt worden, obgleich der
Staat die Mittel zur Ertheilung der Darlehen aus Anleihen beschafft hatte. Nachdem aber
nehrere Jahre hindurch aus dem Abgeordnetenhause heraus auf die Unwirthschaftlichkeit
eines solchen Verfahrens hingewiesen worden war, erklärte sich der Finanzminister bereit,
Jiese Einnahmen zur Schuldentilgung oder Verrechnung auf offene Kredite zu verwenden
and als Tit. 3 in Kap. 35 alljährlich in den Schuldenetat einzustellen.
Aus ähnlichen Erwägungen werden seit 1897/98 auch die Rückzahlungen und Zinsen etc.
auf Ausgaben, welche auf Grund von, Anleihegesetzen zur Förderung des Baues von Kleinoahnen
 geleistet sind (Ges. v. 8. April 1895 und v, 3. Juni 1896 etc.) sowie auf Baudarlehne,

1) Von 1884—1900 wurden nach Anl, V aus Eisenbahnamortisations - Ersparnissen
zusammen. 339 092 815 M. getilgt bezw. auf Anleihen verrechnet (s. auch Bd. I Buch 7 $ 231).
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IM.