66 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

welche auf Grund der verschiedenen Gesetze betr. Bewilligung von Staatsmitteln zur Besserung
 der Wohnungsverhältnisse der Arbeiter geleistet sind, zur Schuldentilgung verwandt.)
Nach Anl. XXI sind seit 1889/90—1900 auf diese Weise 3 644 066 M. derartige Einnahmen
zur Schuldentilgung verwendet worden.
Eine gesetzliche Schuldentilgung, aber ebenfalls finanziell von geringer Bedeutung,
beruht ferner auf den $$.18—24 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom
{4. Juli 1893; hiernach sollen die 1861 ff. gewährten Grundsteuerfreiheit- Entschädigungen
in Folge Aufhebung der staatlichen Grundsteuer an den Staat zurückgezahlt und, weil die
Beträge früher meist aus Anleihen beschafft wurden, wieder zur Schuldentilgung verwandt
werden, (Näheres in Band I Buch VIlI) Auf Grund dieser Bestimmungen wurden von
1894—1900 im Ganzen 6970296 M, (s. Anl. V) zur Schuldentilgung durch Rückkauf eines
antsprechenden Betrages von Schulddokumenten der Staatsschuldentilgungskasse überwiesen.
Thatsächlich zurückgekauft waren nach dem 53. Bericht der Staatsschuldenkommission bis
Ende 1900 6764300 M. 3'/,proz. Consols.
$ 60, Nimmt man die gesammte Staatsschuld, soweit sie auf
dem Schuldenetat stand, zur Grundlage, so ergab sich für 1. April
1880 die Summe von 1498858 100 M., für 1896/97 die Summe von
6476 691 805,7 M. und wenn man noch die 1896/97 auf dem Etat der
Kisenbahnverwaltung verbliebenen Schuldkapitalien in Höhe von etwa
104 607 852 M. hinzurechnete, von rund 6581299657,17 M. Ohne
zwischenzeitliche Tilgungen und ohne Verrechnung der zur Tilgung
verfügbaren Bestände auf gewährte Anleihen würde diese Staatsschuld
bis auf 7478876000 M. gestiegen sein. Es waren also rd. 897 576 000 M.?)
getilgt bezw. verrechnet worden. Das machte rund 12 Proz. der Gesammtsumme.
 Vertheilte man diesen Betrag auf die einzelnen Jahre,
so ergab sich pro Jahr durchschnittlich ein Betrag von 0,75 Proz. der
Schlusssumme.

$ 61. Wenngleich hiernach die mit dem Grundsatze des sogen.
freien Tilgungssystems, d. h. einer Verweisung der Schuldentilgung im
Wesentlichen auf erzielte Ueberschüsse bezw. auf die freie Entschliessung
bei Feststellung des Jahresetats bis Ende der 90er Jahre in Preussen
gemachten Erfahrungen im Ganzen als ungünstige nicht bezeichnet
werden konnten,“) so zeigten doch sowohl das Beispiel anderer europäischer
 Länder, wie auch die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts in
Preussen selbst, dass die Tendenz in der Höhe der Tilgungsbeträge
eine absteigende war. In England war man nach einer längeren
Periode des Nachlassens der Tilgungen auf Grund des Prinzips der
freien Tilgung daher zu regelmässigen erheblichen Tilgungen auf
Grund gesetzlicher Vorschrift bereits zurückgekehrt und hatte in kurzer
Zeit eine erhebliche Verminderung der Staatsschuld herbeigeführt.
In anderen Staaten zeigte sich eine ähnliche Neigung.)

ı) Vgl. auch Etat der Allgem, Finanzverwaltung Kap. 24 Tit. 8, 8a u. 8b der Einnahme.
?) Davon entfielen auf planmässige Tilgung 210 545 000 M., ausserordentliche Tilgung
ınd Verrechnung auf Anleihen 549 624 000 M. und Tilgung nach dem Etat der Eisenbahnzerwaltung
 137 407 000 M.
3) Siehe die Ziffern in Sp. 5 der Anl, V von 1890 ab.
1) Siehe Näheres in Schwarz, Schuldentilgung a. a. 0