Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 60—63. 67

8 62, Unter diesen Umständen sah sich die Staatsregierung veranlasst,
 im Jahre 1897 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in welchem
zu dem durch das Consolidationsgesetz verlassenen Grundsatze der
Verpflichtung zur regelmässigen Minimaltilgung der Staatsschulden
zurückgekehrt und dieselbe für eine dauernde, durch eine solide
Finanzwirthschaft des Staates gebotene Aufgabe des Letzteren erklärt
wurde. Das Gesetz erging unterm 8. März 1897 (G.-8. 8. 43).
Dabei liess man den in früherer Zeit bei der Aufnahme von
Staatsanleihen regelmässig gewählten Weg einer vertraglichen
Bindung des Staats gegenüber den Gläubigern zur Rückzahlung
in bestimmten Fristen und Formen wegen der mit ihr sowohl für den
schuldenden Staat, wie für die Gläubiger verbundenen vielfachen Unbequemlichkeiten
 und auch um nicht wieder eine Disparität in die
Schuldtitres zu bringen, fallen.
Es wurde vielmehr lediglich durch Gesetz die Verpflichtung des
Staates sich selbst gegenüber, d.h. gegenüber den wechselnden Anschauungen
 der Finanzverwaltung bezw. des Landtages, festgelegt,
alljährlich einen angemessenen Theil der Staatseinnahmen zur Abstossung
 von Schulden zu verwenden.
Für die Bemessung der Höhe des jährlichen Schuldentilgungsbetrages
 wurde dem System der (gleichmässigen) Prozentualtilgung
yegenüber dem alten Tilgungsfondssystem mit jährlich durch Zinsersparnisse
 wachsenden Tilgungsbeträgen der Vorzug gegeben. Dabei
wurde der in dem Regierungsentwurfe vorgeschlagene Satz von !h Proz.
der sich jeweils nach dem Staatshaushaltsetat ergebenden Staatskapitalschuld
 im Gesetze nur für das Jahr 1897/98 beibehalten und für die
spätere Zeit auf %/, Proz. erhöht. Ausserdem wurden aber nach $ 3
auch noch die etwaigen Jahresrechnung süberschüsse im vollen
Betrage zur Schuldentilgung bestimmt.
Der Tilgung gleichgestellt wurde zugleich in dem Gesetze eine
Verrechnung auf bewilligte Anleihen. Eine bestimmte Form
(ür die Art der Tilgung (z. B. Ankauf von der Börse, Kündigung ete.)
wurde im Uebrigen nicht vorgeschrieben.
Die regelmässigen Tilgungsbeträge sind nach $ 2 des Gesetzes
durch den Staatshaushaltsetat unter Einrechnung der für eine
planmässige oder durch bestehende Gesetze anderweit vorgeschriebene
Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summe bereitzustellen,
d. h. die %/, Proz. der Staatsschuld ausmachenden Beträge sind auch,
soweit sie nicht kraft planmässiger oder schon bestehender gesetzlicher
Vorschrift bereits ins Ordinarium aufgenommen sind, ebenfalls als
ordentliche, aus laufenden Mitteln zu deckende Ausgaben auf das
Ordinarium zu übernehmen. Die Tilgung durch Aufnahme neuer
Anleihen ist hiernach wenigstens im Prinzipe ausgeschlossen.
8 63, So kurze Zeit das Gesetz in Kraft ist, hat es doch bereits
Anfechtung erfahren (s. Y. Kaufmann in Schanz Finanz-Archiv). Wenn