38 IL Hauyptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

sich in dieser Abhandlung auch verschiedene zutreffende Ausführungen
zu dem Kisenbahngarantiegesetz und zu den Motiven des Tilgungsgesetzes
 finden, so können wir dem schliesslichen Ergebniss der Erörterungen
 doch nicht zustimmen. Die Ausführungen v. Kaufmann’s
vipfeln darin, dass eine Verrechnung auf Anleihen, welche in dem
Gesetze der wirklichen Schuldentilgung gleichgestellt wird, thatsächlich
 als eine solche nicht gelten könne und dass das Schuldentilgungsyesetz
 in dem Zwange zur wirklichen Tilgung bereits gemachter
Schulden, vor Allem der Eisenbahnschulden, daher nicht weit genug
yehe. Wenn indessen die Verrechnung auf Anleihen auch im
formellen Sinne keine Schuldentilgung ist, stellt sie sich doch
wirthschaftlich ebenso wie letztere als eine jener gleichwerthige
Verbesserung des Staatsvermögens dar und wird in vielen Fällen eine
geeignetere und vortheilhaftere Form dieser Vermögensverbesserung
sein, als z. B. Ankauf von Schuldverschreibungen an der Börse und
Vernichtung der Schuldtitres. Ob Schulden auf bereits gemachte
Aufwendungen zurückgezahlt oder Aufwendungen, für welche sonst
ihrer wirthschaftlichen Natur nach. Anleihen aufgenommen werden
müssten,') aus laufenden Mitteln gedeckt werden, kommt eben wirthschaftlich
 genau auf dasselbe heraus. Im letzteren Falle trifft Aufnahme
 der Anleihe und Rückzahlung gewissermassen‘ in einem
Moment zusammen.
In Zeiten ungünstiger Finanzlage ist eine Schuldentilgung von
/, Proz., wie sie das Gesetz vorsieht, im Allgemeinen, auch selbst für
Kisenbahnschulden als eine genügende. anzusehen. Durch $&amp; 3 des
Gesetzes ist aber andererseits die Sicherheit dafür gegeben, dass in
Zeiten günstiger Finanzlage etwaige nach der Rechnung sich ergebende
 Ueberschüsse nicht wie früher nur, wenn die den Etat aufstellenden
 Faktoren keine anderweitige Verwendung beschliessen,
sondern ein für allemal und im vollen Betrage zur Schuldentilgung
 zu verwenden sind. Damit ist auch nach dieser Richtung ein
gesetzlicher Zwang an Stelle der früheren Freiheit getreten. Thatsächlich
 hat gerade in Folge dieser Bestimmung die Tilgungsquote in
den Jahren von 1895—1900 sich auf fast 2 Proz. und mehrfach darüber
hinaus erhöht (s. Anlage V).
Das Zwangstilgungsgesetz vom 8. März 1897 bildet in der That
in der Reihe der Miquel’schen Reformen einen hervorragenden Schlussund
 Merkstein, dessen Bedeutung und Nutzen sich für das preussische
Staatsfinanzwesen hoffentlich noch lange geltend machen wird. Gerade
der Umstand, dass die Bestimmungen des Gesetzes sich in mass-')

 Man muss davon ausgehen, dass für gewisse, der Zukunft in hervorragendem
Masse zu gute kommende Anlagen, z.B. Kanäle, Eisenbahnen, eine Schuldaufnahme nicht
nur zulässig, sondern nothwendig ist, da es unbillig und unwirthschaftlich wäre,
Jie Privatwirthschaften der Gegenwart zu Gunsten der Zukunft zu stark um derartiger
Projekte willen zu schwächen,