Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 64. 69

ü über den
volleren Grenzen halten, als die frühere Ne aske he
Tilgungsfonds, wird ihm einen- längeren Bestand in
sichern.

Aenderung der Etatstitel auf Grund des neuen Schuldentilgungsgesetzes.

8 64, Dem neuen Tilgungsgesetze entsprechend ist auch die
Eintheilung der die Tilgung betreffenden Etatstitel seit 1898/99 eine
gegen früher veränderte geworden.
Bis zu diesem Jahre waren in Kap. 36 die planmässig zu tilgenden
Schulden — (zugleich unter besonderer Hervorhebung der mit den
neuen Landestheilen übernommenen Schulden) — in Kap. 37 die „zur
ausserordentlichen Tilgung von Staatsschulden bezw. zur Verrechnung
auf bewilligte Anleihen“ bestimmten Beträge aufgeführt. Dabei wurden
in Tit. 1 dieses Kapitels die „Ersparnisse an Amortisationsausgaben
für Prioritätsanleihen verstaatlichter Eisenbahnen“ in Tit. 2 die „Einnahmen
 von Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Darlehne“
(s. 8 59) und in Tit. 3 (s. $ 59 Grundsteuerentschädigungsbeträge
88 18—927 des Ges. v. 14. Juli 1893) aufgeführt. Unter Kap. 378
folgte endlich noch seit 1892/93 eine Ausgabe auf Grund des $ 4
Abs. 3 Nr. 2 des Ges. v. 27. März 1882 (G.-S. 8. 214) zur Bildung
eines ausseretatsmässigen Betriebsfonds für die Eisenbahnverwaltung
(s. das Nähere hierüber in Bd. I Buch VII S. 1045 $ 285).
Seit 1898/99 ist der Abschnitt betreffend Tilgung von Staatsschulden
 derart in Kap. 36 u. 87 eingetheilt, dass das erstere die Tilgungsbeträge
 auf Grund der 88 1 u. 2 und Kap. 37 diejenigen auf Grund
des 8 3 (weitere Tilgungen aus Rechnungsüberschüssen) d. Ges, enthält,
Eine bestimmte Summe wird aber in letzterem Titel nicht eingestellt,
da der voraussichtliche Rechnungsüberschuss sich bei Beginn des Etatsjahres
 nicht übersehen lässt.
Kap. 36 ist wiederum eingetheilt in zwei Abschnitte, von denen
der eine (A) die planmässigen oder durch bestehende Gesetze anderweit
 vorgeschriebenen Tilgungsbeträge enthält. Die Schulden der
alten Landestheile und des Gesammtstaates seit 1866 und die Schulden
der neuen Landestheile werden aber seit 1902 nicht mehr getrennt in
besonderen Abschnitten behandelt.
Als derartige Beträge kommen — nachdem zum 1. Jan. 1900 der
Rest der alten Staatsschuldscheine getilgt worden ist (s. $ 40) — nur
noch (1908) 3 094 377,09 M. Tilgungsbeträge für die in &amp; 26 genannten
Risenbahnaktien und Obligationen (Tit. 1), sowie 46 537,80 M. für alte
Hannoversche Schulden (Tit. 2) in Betracht, welchen Beträgen seit
1898/99 auch noch die bis dahin unter dem Abschnitt „ausserordentliche
 Tilgung“ aufgeführten Rückerstattungen aus Grundsteuer- Entschädigungen
 (mit 500 000 M. für 19083) hinzugetreten sind. Das er-