Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 65 —67, 71

eingestellt und in einigen Nachtragsetats, welche die Konsequenzen
der seit der Aufstellung des Hauptetats beschlossenen Verstaatlichungen
von Eisenbahnen zogen, finden sich hier‘ Summen eingefügt. In den
meisten anderen Jahren konnten erst nach Abschluss der Jahresrechnung
 die sich ergebenden Ueberschüsse bis zur Höhe des etatsmässigen
 Ueberschusses der Eisenbahnverwaltung über die zur Verzinsung
 der Eisenbahnschuld erforderliche Summe hinaus hier nachträglich
 in Ausgabe gestellt und auf offene Kredite verrechnet werden
(s. die Beträge im Einzelnen in Anl. V Sp. 4b unter %).
Der Zusatz „eventuell zur weiteren Tilgung“ u. s. w. wurde erst
1897/98 zum ersten Male gemacht. Seine N othwendigkeit ergiebt sich
aus der in 8 64 erwähnten Vorschrift des Gesetzes von 1897.

$ 67. Durch das neue Gesetz, betreffend die Bildung eines Auszleichsfonds
 für die Eisenbahnverwaltung vom 8. Mai 1908 (G.-S.
3. 155), dessen Bedeutung unter „Nachträge“ . zur Eisenbahnverwaltung
 (s. Anhang II dieses Buches) näher erörtert werden wird,
erhält Kap. 37 von 1904 ab eine etwas veränderte Fassung,') nämlich
Folgende: „Auf Grund des Artikel I des Gesetzes vom 38. Mai 1908
(G.-S, 8. 155) zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 200 Millionen Mark,
eventuell zur weiteren Tilgung von Staatsschulden.“
An der Uebertragbarkeit der am Jahresschlusse verbleibenden
Bestände zur Verwendung in die folgenden J ahre wird nichts geändert.
Ebenso bewendet es bei dem mit der Landesvertretung vereinbarten
Grundsatze, dass der ausseretatsmässige Dispositionsfonds unabhängig
von den thatsächlich verrechneten Ausgaben jeweilig um den Betrag,
über den Verfügung getroffen wurde, wieder zu ergänzen ist (vergl.
die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten vom 15. März 1897
Sten. Ber. S. 1579/80).
8 67a. Wegen der Buchung der zur Schuldentilgung verwendeten
Ueberschüsse bei der Staatskasse auch nach dem Finalabschluss
vgl. 8 40 des Komptabilitätsgesetzes.

ı) Vgl. No. 57 der Drucks, d. Allg. H. 1903,