79 IL. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

Zweiter Abschnitt.
Die Hauptverwaltung der Staatschulden.

I. Kapitel.

Geschichte, Organisation und Umfang.

I, Entstehung und Geschichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden bis zum
Erlass der Verfassungsurkunde.
$ 68, Nach der Verordn. v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 8. 3) betreffend
die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden hatte das
Finanzministerium in seiner zweiten Abtheilung (Kassenabtheilung)
das Staatsschuldenwesen mit zu verwalten. Durch Allerh. Kab.-O. v.
3. Nov. 1817 (G.-8S. S. 289) wurde aus dieser Abtheilung ein besonderes
Ministerium „des Schatzes und für das Staatskreditwesen“ gebildet.
Eine eigene Behörde zur lediglichen Verwaltung der Staatsschulden
wurde erst durch die Verordn. v. 17. Jan. 1820 (G.-S. 8. 9) 8 VIII errichtet,
welche eine von den übrigen Staats- und Finanzverwaltungen ganz abgesonderte
 Stellung erhielt, und unabhängig von allen, selbst der höchsten
Staatsbehörde, sie sei verwaltend oder kontrollirend, blos dem König
und den künftigen Reichsständen, bis zu deren Zusammenberufung aber
dem Staatsrathe verantwortlich sein sollte. Ferner sollte bis zum
Zusammentritt der reichsständischen Versammlung eine Deputation
des Magistrats der Stadt Berlin mit der Hauptverwaltung die eingelösten
 Schulddokumente in Verschluss nehmen und für ihre sichere
Deponirung beim Kammergericht Sorge tragen. Die Behörde selbst
sollte nicht nur dafür verantwortlich sein, dass kein Staatsschuldendokument
 über den genehmigten Etat hinaus ausgefertigt werde (8 X),
und dass die pünktliche Verzinsung und Tilgung der gesammten
Staatsschulden nach den gesetzlichen Vorschriften erfolge ($ XID,
sondern die Mitglieder wurden auch durch einen besonderen Eid (&amp; XV
und Allerh. Kab.-O. v. 27, Jan. 1820, G.-S. 8. 37) überhaupt dafür verantwortlich
 gemacht, dass die Vorschriften der Verordnung von 1820
in ihrem ganzen Umfang erfüllt würden. Auch wurde die Behörde
verpflichtet, bei ihren Operationen den allgemeinen Staatskredit
möglichst zu berücksichtigen.
Die Verordn. v. 3. Febr. 1847 über die Bildung des Vereinigten
Landtags (G.-S. S. 34) liess im $ 8 die Rechte der reichsständischen
Versammlung (Vorschlagsrecht bei Besetzung erledigter Stellen und
Rechnungsabnahme) auf den Vereinigten Landtag übergehen. Zugleich
arging an demselben Tage eine besondere Verordnung über die Bildung