Zweiter Abschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 68, 69. 73

oiner ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen (G.-S. S. 48),
der unter Anderem auch die fortlaufende ständische Mitwirkung bei
der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden zustehen sollte.
2, Gegenwärtige Organisation (seit. 1850).

8 69, Die Verf.-Urk. v. 81. Jan. 1850 enthielt über die Organisation
der Staatsschuldenverwaltungsbehörde keine ausdrückliche Festsetzung.
Die Art und der Umfang der Mitwirkung der Kammern musste daher
im Wege besonderer Gesetzgebung (Ges. v. 94. Febr. 1850, G.-S. S. 57)
festgestellt werden. Dabei fand zugleich eine entsprechende Abänderung
der Organisation der Hauptverwaltung statt. Ihre bisherige völlig
unabhängige Stellung vertrug sich weder mit der neuen konstitutionellen
Regierungsform, noch entsprach sie den Anforderungen, welche an die
Finanzverwaltung eines so grossen Staates gestellt werden mussten
und welche eine grössere Einheit der Finanzverwaltung erforderten.
Ihre Isolirung von jeder amtlichen Einwirkung des Finanzministers
entsprach weder dem Prinzip der konstitutionellen Ministerverantwortlichkeit,
 noch den Aufgaben des Finanzministers als
Wächters des allgemeinen Staatskredits. Es wurde daher im Gesetze
bestimmt, dass die Thätigkeit der Hauptverwaltung, insofern letztere
zur unabhängigen Anwendung der bestehenden Finanz- und Staatsschuldengesetze
 auf die Feststellung der Provinzial-Staatsschulden und
auf die regelmässige Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden u. s. W.
berufen sei, eine der richterlichen Thätigkeit analoge sei und insofern
aine unabhängige bleiben solle, dass aber, insoweit die Hauptverwaltung
auch eine rein administrative zur zinsbaren Anlegung und Verwaltung
disponibler Fonds berufene Behörde sei, der unzertrennliche Einfluss
ihrer Wirksamkeit auf den allgemeinen Staatskredit die obere Leitung
des Finanzministers (nicht etwa bloss eine Oberaufsicht) im Interesse
der allgemeinen Finanzverwaltung erheische.
Die wichtigsten auf die Organisation und Befugnisse der Hauptverwaltung bezüglichen
Bestimmungen des Ges. v. 24. Febr. 1850 gelangen nachstehend zum Abdruck:
$ 1. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung
 abgesonderte selbständige Behörde, welche jedoch der oberen Leitung des Finanzministers
 insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach &amp; 6 dieses Gesetzes beigelegten
Jnabhängigkeit vereinbar ist
Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschuldenkommission
Zestellt ($ 10).
$ 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor und drei
Mitgliedern!) bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der Direktor darf nicht
Zugleich Minister sein.
$&amp; 3. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über die der Haupt-/erwaltung
 der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren Anstellung e
aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Veranty S SRORS TE
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