74 N. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Direktors,
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede vertreten.
$ 4. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 1. die Staatsschuldentilgungszasse,
 2, die Kontrolle der Staatspapiere untergeordnet.
$ 5. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden Hegt ob: ;
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staats, welche als allgemeine oder provinzielle
Staatsschulden ihr durch die Verordn. v. 17. Jan. 1820 wegen der künftigen Behandlung
des gesammten Staatsschuldenwesens (G.-S. S. 9), durch die Ordre v. 2. Nov. 1822
wegen Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staatsschulden übernommenen
Provinzialschuldenwesens (G.-S. S. 229) und durch den Erl. v. 25. April 1848 über die
verzinsliche Annahme freiwilliger Beiträge zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse
(G.-S, S. 117) zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, oder durch künftig zu
arlassende Gesetze werden überwiesen werden;
die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs- und
Betriebsfonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen oder künftig zu überweisenden
 Fonds;
die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Staatsschuldendokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Massgabe
der dieselben anordnenden Gesetze; !)
die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemässheit
 der Ordres v. 21. Dez, 1824 (G.-S. S. 238), v. 14. Nov. 1835 (G.-S. 1836 S. 169),
v. 5. Dez. 1836 (G.-S. S. 318) und v. 9. Mai 1837 (G.-S. S. 75), sowie des $ 8 des
Statuts für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern v, 24, Aug. 1849 (G.-S. S. 359);
») die Einregistrirung der Staatsgarantien;
°) die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geldzeichen
umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baren Geldes
angenommen werden. müssen, insbesondere der Noten der preussischen Bank in
Gemässheit des $ 30 der Bankordnung v. 5. Okt. 1846 (G.-S. 8. 435).
$ 6. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt auch künftighin unbedingt verantwortlich:

a) in Bezug auf die An- und Ausfertigung und Ausreichung der verzinslichen und unverzinslichen
 Staatsschuldendokumente und der zu ersteren gehörigen Zinscoupons nach
Massgabe der Gesetze ($ 5 a, c und d);
für die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzial-Staatsschulden
 in Gemässheit des $ 5 der Ordre v. 2. Nov. 1822 wegen Regulirung des
Provinzialschuldenwesens (G.-S. S. 229);
für die regelmässige Verzinsung der ihr überwiesenen Staatsschulden und für die
unverkürzte Verwendung der der Staatsschuldentilgungskasse zur Tilgung überwiesenen
Fonds nach ihrem durch die entweder für die Staatsschulden im Allgemeinen oder
für einzelne Klassen derselben besonders festgestellten Gesammtbetrage; insbesondere
für die unverkürzte Verwendung der Domänen-Veräusserungs- und Ablösungsgelder
zur Schuldentilgung;
») für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten,. verzinslichen und
unverzinslichen Staatsschuldendokumente bis zur gänzlichen Vernichtung derselben.
{n allen übrigen Beziehungen hat dieselbe den Anordnungen und Anweisungen des
Finanzministers Folge zu leisten, welchem sodann die Verantwortlichkeit für deren Inhalt
obliegt.
$ 7. Das Bedürfniss der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verzinsung und
Tilgung der Staatsschulden und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für jedes
Finanzjahr durch den Staatshaushaltsetat bestimmt.
Insofern die durch die Verordn. v. 17. Jan, 1820 (G.-S, S. 9) oder durch künftig zu
orlassende Gesetze der Staatsschuldentilgungskasse überwiesenen besonderen Staatseinnahmen

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