78 NH. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

jährlich. Nach Revision der Rechnungen durch die Oberrechnungskammer
 prüft sie die von der Staatsschuldentilgungskasse geführten
Bücher über Haupt- und Nebenfonds, sowie über die zur Verzinsung
und Tilgung einzelner Anleihen bestimmten Fonds, ferner die
Rechnungen der Kontrolle der Staatspapiere und der mit der Verwaltung
 der Schulden der neuen Landestheile betrauten Provinzialbehörden.')
 Nach Abschluss der Prüfung beantragt sie die Decharge
bei dem Landtage. Sie nimmt in Gemeinschaft mit der Hauptverwaltung
 die im Laufe des Jahres eingelösten Schuldpapiere nach
Abschluss der Rechnung unter Verschluss und wohnt nach ertheilter
Decharge durch den Landtag der Vernichtung derselben bei. Ihr ist
die Befugniss eingeräumt, über alles, was den Bestand, die Verzinsung
und Tilgung der Staatsschuld, sowie die Verwaltung der Fonds betrifft,
von der Hauptverwaltung Auskunft zu erfordern und derselben
Bemerkungen und. Ansichten zur Beschlussnahme mitzutheilen. Um
ihr die Kontrolle über die Thätigkeit der Hauptverwaltungen zu
ermöglichen, stehen ihren Mitgliedern alle 14 Tage die Journale derselben
 zur Einsicht offen, wonach sie nähere Einsicht in die von ihr
atwa ausgewählten Akten und Schriften verlangen kann.
Die Kommission besteht nach dem Gesetze aus sieben Mitgliedern,
von denen je drei von den beiden Häusern des Landtags gewählt
werden, während als siebentes, seiner : technischen Sachkenntniss
wegen, der Präsident der Oberrechnungskammer hinzugeordnet ist,
die Häuser des Landtags wählen die Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit
 auf drei Jahre. Hört ein gewähltes Mitglied innerhalb dieser
Frist auf, Mitglied des Landtags zu sein, so scheidet es aus, führt die
Geschäfte aber weiter bis zum Eintritt des Nachfolgers. Die gewählten
Mitglieder werden von dem Präsidenten des sie wählenden Hauses in
öffentlicher Sitzung unter Hinweis auf ihren Verfassungseid verpflichtet,
der Präsident der Oberrechnungskammer in öffentlicher Sitzung des
Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seinen Amtseid. Die
Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit von wenigstens
vier Mitgliedern mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie wählt sich selbst
ihren Vorsitzenden und dessen Vertreter. Dem Brauche nach wird
der Vorsitzende aus den Mitgliedern des einen, sein Vertreter aus
denen des anderen Hauses gewählt. Bei Neuwahl des Vorsitzenden
wird der neue aus den Mitgliedern desjenigen Hauses gewählt, dem
der bisherige nicht angehörte.

$ 74, Alljährlich erstattet die Staatsschuldenkommission dem
Landtage Bericht über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens in
dem abgelaufenen Etatsjahre. Dieser Bericht schliesst sich eng an
einen nach Abschluss jeden Rechnungsjahres von der Hauptverwaltung

Vgl. hierüber bei V. Hoffmann S, 218 Nr. 4.