Zweiter Abschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 74, 75. 79

der Staatsschulden. an die Staatsschuldenkommission zu erstattenden
Bericht über deren Thätigkeit im abgelaufenen Jahre an. Er bildet
yewissermassen einen Begleitbericht zu letzterem Berichte, der dem
Landtag als Anlage ebenfalls mit vorgelegt wird. Bisher sind 53 derartige
 Berichte an den Landtag erstattet worden, deren letzter das
Rechnungsjahr 1900 behandelt. Dieselben sind sehr ausführlich, aber
etwas schematisch abgefasst und fordern zu ihrem richtigen Verständnisse
 ein sehr eingehendes Studium. An den Bericht der Hauptverwaltung
 schliesst sich noch ein besonderer Nachweis über die im
abgelaufenen Etatsjahr ausgegebenen und die bereits im Umlauf
befindlichen Consols, sowie über den Stand der noch offenen Kredite
am Schlusse des Rechnungsjahres, sowie eine Zusammenstellung der
in der Zeit vom Beginn des neuen Etatsjahres bis zum Ende des
Kalenderjahres erfolgten weiteren Verrechnungen aus Anleihen oder
anderen Quellen auf die einzelnen Kredite. Leider werden in diesen
Uebersichten die bereits durch die besonderen Nachweise zu den Uebersichten
 früherer Jahre als vollständig erledigt nachgewiesenen Kredite
weggelassen, wodurch die Uebersicht über die Kreditoperationen
der zurückliegenden Zeit sehr erschwert wird. Grössere Erörterungen
im Landtage an die Erstattung der Berichte sind in den letzten
Jahren selten vorgekommen. Ueber solche aus früheren Jahren siehe
bei Sattler S. 281 ff... V. Hoffmann S. 217 ff.

IL. Kapitel.

Einnahmen.
(Kap. 22 Tit. 1.)
8 75, Als eigene Einnahmen der Hauptverwaltung der Staatsschulden
 kommen drei Titel in Betracht:
Tit. 1. Vergütung vom Reiche für Wahrnehmung der Geschäfte
der Reichsschuld 1902: 217 300 M.
Durch Bundesgesetz vom 19. Juni 1868 (B.-G.-Bl. S. 339) wurde
der preussischen Hauptverwaltung auch die Verwaltung einer damals
aufzunehmenden Bundesanleihe übertragen, „bis zum Erlass eines
definitiven Gesetzes über die Bundesschulden- Verwaltung“. Nach 88
dieses Gesetzes mussten der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung
 zu Protokoll erklären, dass sie den von ihnen nach $&amp;9
des Gesetzes v. 14. Febr. 1850 (s. $ 69) zu leistenden Eid auch für die
Reichsschuldenverwaltung als massgebend anerkennen. In allen
weiteren Reichsanleihegesetzen ist dann auf jenes Gesetz Bezug genommen
 worden. Das Gesetz v. 27. Jan. 1875 (R.-G.-Bl. 8. 18) traf
antsprechende Bestimmungen auch für Reichsschatzanweisungen.
Durch Reichsgesetz v. 30. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 40) wurde derselben
Behörde ferner noch die Ausfertigung der Reichskassenscheine