80 IL Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

unter der Benennung „Reichsschuldenverwaltung“, durch Reichsgesetz
v. 81. Mai 1891 (R.-G.-Bl. 8. 321) auch die Verwaltung des neugegründeten
 Reichsschuldbuchs unter dem Titel „Reichsschuldenverwaltung“
 übertragen. Erst durch Reichsgesetz v. 19. März 1900 (R.-G.-Bl.
S. 129), die sogen. Reichsschuldenordnung ist nunmehr eine dem bestehenden
 Zustand entsprechende allgemeine Regelung erfolgt. Doch
ist auch hier in 8 9 bestimmt: Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt
 bis auf Weiteres der preussischen Hauptverwaltung der
Staatsschulden.
Als Entschädigung für diese Mühewaltungen zahlte der Norddeutsche
 Bund und später das Reich zunächst 5100 M. (Etat von 1870).
1883/84 wurde zum ersten Mal ein besonderer Etatstitel mit 12 500 M.
für diese Einnahme eingestellt, welcher bis 1891/92 auf 18500 M.
wuchs, 1892/93 wurde die Summe mit Rücksicht auf das starke Anwachsen
 der Reichsschuld auf 126800 M. erhöht. Die Vergütung
wurde dabei durch Zugrundelegung des Verhältnisses der auf den Inhaber
 ausgefertigten Schulden Preussens zu denen des Reichs bestimmt.
 1902 ist auf derselben Grundlage eine neue Festsetzung der
Vergütung in Höhe von 217400 M. erfolgt. (Im Allgemeinen kann
man annehmen, dass der Einnahme entsprechende Ausgaben bei
Kap. 35 gegenüberstehen).
Daneben bestreitet das Reich die sächlichen Kosten der Herstellung der Schuldpapiere,
 namentlich auch der Reichskassenscheine, welche als Ersatz für beschädigte Stücke
auszugeben sind und damit zusammenhängende Ausgaben aus eigenen Mitteln. Der Reichsetat
 für 1903 wirft die Ausvaben dieser Art in Kap. 71 Tit, 2 und 3 aus.

S 76, Tit. 2. Gebühren für Eintragungen in das Staatsschuldbuch
 1903: 61 800 M.
Die jährlich hier eingestellte Summe wird nach dem Durchschnitt
der beiden letzten voraufgegangenen Rechnungsjahre, deren Ergebniss
vorliegt, festgestellt und war für 1885/86 erstmalig mit 30000 M. veranschlagt.
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Die Einnahmen beruhen auf dem (Gesetze vom 20. Juli 1883 über
die Einrichtung eines Staatschuldbuchs (G.-S. S. 120) in welches,
nach dem Vorgang anderer Länder mit unkündbarer Rentenschuld,
auf Antrag gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen der consolidirten
 Anleihe!) eine auf den Namen eines bestimmten Gläubigers
lautende Buchforderung von gleichem Nennbetrage in das Staatsschuldbuch
 eingetragen wird.
Nach der Eintragung werden die somit in eine Buchschuld umgewandelten Schuldverschreibungen
 vernichtet. Für Buchschulden werden Zinsscheine nicht ausgefertigt. Die
Zinsen werden in denselben halbjährlichen Terminen, zu welchen die Coupons der eingelieferten
 Schuldverschreibungen zahlbar waren, je nach Wunsch des Zinsempfängers durch
Vermittelung einer Staatskasse oder einer Bank oder durch Postsendung an die Person des

‘) Vergl. auch Ges, v. 12, April 1886 (G.-S. S, 124) und v. 8. Juni 1891 (G.-8S. 8. 105).