Zweiter Abschnitt Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 79, 80. 83
stehen in den Zinsen seiner Bestände (1. Okt. 1900 rund 896,7 Mill. M.)
und in den Deckungsmitteln für verjährte Schuldverschreibungen. Am
Schlusse jeden Jahres werden die Werthe seiner Effekten berechnet
und der Ueberschuss über das Ausgabesoll fliesst in Abtheilung:
3. Gewinne aus der‘ Verwaltung des Depositalfonds.
Soweit die aus dem Gewinnüberschuss bei 2. fliessenden Einnahmen
 dieses Titels 30000 M. übersteigen, wurden sie (seit dem Etat
für 1870) unter die zufälligen Einnahmen der allgemeinen Kassenverwaltung
 aufgenommen. Seit dem Etat für 1883/84 wurde die jetzt
noch in Geltung befindliche Bestimmung getroffen, dass sie unter
Tit. 3 der Einnahmen der Staatsschuldenverwaltung den allgemeinen
Staatsfonds zufliessen soll. Der Betrag von 30000 M. bleibt auf dem
Gewinntitel stehen zur Deckung von Kursverlusten bei dem Generaldepositum
 für Privatpersonen.
Ueber den Gesammtbestand des Depositalfonds und dessen neuesten
Stand (1903: 1,3 Mill. M.) giebt alljährlich Beil. D. zum Etat der
Staatsschuldenverwaltung Aufschluss.

B. Betriebsfonds,

$ 80. Der zweite der Nebenfonds, dessen jährlicher Zustand in Beil. C
des Staatsschuldenetats dem Landtage mitgetheilt wird, bringt dem
Staate besondere Ueberschüsse nicht. Er ist eingerichtet worden, um
lie Hauptverwaltung in die Lage zu setzen, auch in finanziell unzyünstiger
 Zeit die zur Deckung ihrer Ausgaben für Verzinsung und
Tilgung erforderlichen Mittel zu sichern.
Er diente stets hauptsächlich zum Ankaufe der Effekten für die
verschiedenen Tilgungsfonds vor den Tilgungsterminen, um das Steigen
der Kurse in Folge dieser Ankäufe einzuschränken, daneben aber auch
noch zu anderen Zwecken. Im Jahre 1869 einigte sich die Regierung
mit dem Landtage über seine Verwendung dahin, dass dieselbe erfolgen
 solle 1. zur vorschussweisen Beschaffung des Tilgungsbedarfs
der Staatsanleihen, 2. zur Bestreitung der dadurch entstehenden Ausgaben
 besonders der Maklercourtage, 3. zur Bestreitung der Kosten
der Verwaltung des Provinzialstaatsschuldenwesens, 4. zur Gewährung
von Vorschüssen an die Kontrolle der Staatspapiere und an die Staatsdruckerei.
 Nach dem Etat 1879/80 fiel die Gewährung von Vorschüssen
an die Staatsdruckerei fort, da letztere ans Reich verkauft wurde, dagegen
 kam als 5. Punkt hinzu: „zur Gewährung von Vorschüssen an
die Reichspostverwaltung behufs KEinlösung von Zinsscheinen der
Preussischen Staatsanleihen bei der Oberpostkasse in Hamburg.
SL wurde bei 4 noch zugefügt „und an das Staatsschuldbuchureau“.
