Die beiden Häuser des Landtags.

Allgemeines.

$ 94, Preussen ist mit der Königl. Verordnung Y. 5. Dez. 1848,
deren Vorschriften durch die Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 ersetzt
 wurden, in die Reihe der konstitutionellen Staaten eingetreten.
Das Wesen des konstitutionellen Staates besteht darin, dass einer
aus Wahlen hervorgegangenen Vertretung des Volkes verfassungsmässig
 eine aktive Theilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt
3aingeräumt ist.
Diese Volksrepräsentation setzt sich in Preussen nach englischem
Vorbilde aus zwei Körperschaften zusammen. In der Verfassungsurkunde
 v. 31. Jan. 1850 sind diese beiden Abtheilungen der Volksvertretung
 als erste und zweite Kammer bezeichnet. Das Gesetz v.
30. Mai 1855 (G.-S. 8. 316) betr. „die Abänderung der V.-U. in Ansehung
 der Benennung der Kammern“ legte der bisherigen ersten
Kammer den Namen des „Herrenhauses“, der zweiten Kammer den
Namen des „Hauses der Abgeordneten“ bei. Obgleich der von der
Staatsregierung gestellte Antrag „als gemeinschaftliche Bezeichnung
beider Häuser die des Allgemeinen Landtages“ festzusetzen, von der
zweiten Kammer abgelehnt wurde, so ist doch seitdem, unter Genehmigung
 beider Häuser, die bekannte Publikationsformel „mit Zustimmung
 der beiden Häuser des Landtages“ regelmässig angewendet
und damit die Kollektivbezeichnung „Landtag“ für beide Häuser gebräuchlich
 geworden.
Die beiden Abtheilungen der preussischen Volksvertretung bestehen.
 als zwei Kollegien nebeneinander, welche, nach ihrer eigenen
Kollegialverfassung, selbstständig berathen und beschliessen;
dennoch bilden sie eine unauflösliche Einheit und werden gleichzeitig
berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen. Die Auflösung des einen
Hauses zieht die Vertagung des andern Hauses nach sich (Verf.-Urk.
 Art. 77).