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Die beiden Häuser des Landtags.

Eine wirkliche Vereinigung beider Häuser der Volksvertretung, um einen gemeinsamen
 Beschluss zu fassen, findet nur in zwei Fällen statt, nämlich wenn über die
Frage der Nothwendigkeit der Regentschaft zu entscheiden ist (Art. 56) und wenn der
Volksvertretung die Befugniss zusteht, einen Regenten zu wählen (Art. 57). In diesen
Jeiden Fällen treten die beiden Häuser ausnahmsweise wie ein Kollegium zu einer vereinigten
 Sitzung zusammen und der Beschluss wird bei Durchzählung der Stimmen durch
absolute Stimmenmehrheit gefasst.

$ 95, Die praktisch wichtigsten Rechte des Landtages sind die
Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt, an der Steuer- und Anleihebewilligung,
 der Feststellung des Staatshaushalts sowie der Rechnungsantlastung
 (Art. 62—64, 100 ff.). Das sehr wichtige Recht des Art. 61,
wonach die Minister durch Beschluss einer Kammer wegen des Verbrechens
 der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes
 angeklagt werden können, steht, da das dort verheissene Gesetz
noch nicht ergangen ist, einstweilen nur auf dem Papiere.
Mit obigen Befugnissen sind die Rechte der Kammern aber nicht erschöpft. Jedes
der beiden Häuser hat das Recht, Adressen an den König zu richten (Art. 81), behufs
ihrer Information Kömmissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen
(Art. 82), an sie gerichtete Schriften an die Minister zu überweisen und von denselben
Auskunft über eingehende Beschwerden zu verlangen (Art. 81).
Als ausserordentliche, unter besonderen Verhältnissen wirksam werdende Rechte
der Volksvertretung sind zu nennen: die Befugniss zur Entgegennahme des Verfassungseides
 beim Thronwechsel (Art. 54), das Mitwirkungsrecht bei Eintritt einer Regentschaft
(Art, 56—58), das Einwilligungsrecht bei Uebernahme der Herrschaft über fremde Reiche
(Art. 55), das Recht der Zustimmung zu jeder Veränderung der Grenzen des Staatsgebietes
(Art. 2), also sowohl im Falle der Abtretung oder Veräusserung eines Theiles des Staatsyebietes,
 als auch im Falle des Erwerbs und der Einverleibung neuer Länder und Gebiete.
Endlich haben beide Kammern das Recht, ihre inneren Angelegenheiten nach Analogie
 der juristischen Personen selbstständig -— ohne staatliche Genehmigung — zu regeln.
Sie prüfen und entscheiden über die Legitimation ihrer Mitglieder, wählen ihre Präsidenten,
Vizepräsidenten und Schriftführer — ohne Königliche Bestätigung —, regeln ihren Geschäftsgang
 und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung, und besitzen die Sitzungsjolizei
 im Hause, welche der Präsident handhabt.
Den Mitgliedern ist das Recht der freien Meinungsäusserung und Abstimmung verassungsmässig
 garantirt (Art. 83 u. 84).

S$ 96. Ein näheres Eingehen auf diese einzelnen Befugnisse,
ihren Umfang und ihre Bedeutung, würde den Rahmen dieses Werkes
überschreiten. Ueber die Theilnahme des Landtages bei der alljährlichen
 Etatsfeststellung und sonstigen finanziellen Angelegenheiten
 s. Näheres in Anhang I.
Das sogen. Steuerbewilligungs- richtiger -Zustimmungsrecht ist
lem Landtage verfassungsmässig zugesichert durch Art. 101, aber
durch Art. 109 dahin eingeschränkt, dass die bestehenden Steuern
so lange forterhoben werden, bis sie durch ein Gesetz abgeändert
werden. Auch Anleihen dürfen nicht aufgenommen und Garantien
zu Lasten des Staates nicht übernommen werden ohne Mitwirkung
des Landtags (Art. 103 der Verf.-Urk.).