l. Haus der Abgeordneten. $$ 95—98.

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Haus der Abgeordneten.

$ 97, Während in der Ersten Kammer (Herrenhaus) vor allem die
Vertreter der Elemente historisch-begründeten Ansehens, ausgebreiteter
Besitz- und Machtfülle, gewisser bedeutungsvoller kommunaler Institutionen,
 wissenschaftlich hervorragender Kreise u. s.w. sitzen, soll
in der Zweiten Kammer (Abgeordnetenhaus) mehr „der regelmässige
allgemeine Volkszustand, der Durchschnittsmassstab. der populären
Lebensverhältnisse“ (Herrmann Schulze) durch gewählte Vertreter zur
Darstellung und Wirksamkeit kommen.
In der letzteren Kammer findet daher keine Präsentation, keine
Ernennung von Mitgliedern statt. Die Kammer ist vielmehr eine reine,
auf Wahlen aller Volkskreise beruhende Vertretungskörperschaft.
Die Bestimmungen über Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Art
der Wahlen enthalten die Art. 70—72 der Verf.-Urkunde, doch wird
in Art. 72 auf ein das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmendes
 Wahlgesetz verwiesen, bis zu dessen Erlass nach Art. 115
die vor dem Erlass der Verfassung ergangene, ursprünglich als ein
Provisorium gedachte Verordnung vom 30. Mai 1849 in Kraft bleiben
sollte. Da das verheissene Wahlgesetz bis heute nicht ergangen
ist, gilt die Verordnung von 1849 auch jetzt noch. Bei Hinzutritt der
Hohenzollernschen Lande, sowie der 1866 neu erworbenen Provinzen
sind ebenfalls interimistische Wahlgesetze ergangen, welche im Wesentlichen
 die Verordnung von 1849 zur Grundlage haben (30. April 1851
und 11. März 1869). Auch im Herzogthum Lauenburg und in Helgoland
 ist die Verordnung vom 30. Mai 1849 eingeführt worden.

$ 98, Die neue Steuerreform-Gesetzgebung von 1891 und 1898
auf dem Gebiete des Staats- und Kommunalsteuerwesens machte einige
Aenderungen der geltenden Bestimmungen erforderlich. Durch Gesetz
vom 24. Juni 1891 (G.-8S. S. 231) und das — nur für Hohenzollern nicht
yeltende — Gesetz vom 29. Juni 1893 (G.-S. S. 103) wurden Art. 71 und
115 der Verf.-Urkunde, sowie 88 10—13 der Verordnung vom 30, Mai
1849 ausser Kraft gesetzt. Auch wurde in Folge dieser Gesetzgebung
ain neues Wahlreglement vom Staatsministerium erlassen (18. Sept.
1893). Das neueste Wahlreglement datirt vom 14. März 1908.
Die Zahl der Mitglieder der zweiten Kammer war in Art, 69 der
Verf.-Urk. v. 1850 auf 350 festgestellt. Dazu kamen 1851 2 Abgeordnete
für die Fürstenthümer Hohenzollern, 1867 80 für die neuen Provinzen,
1876 1 für das Herzogthum Lauenburg, sodass die Gesammtzahl jetzt
433 beträgt.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. ILL.