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Die beiden Häuser des Landtags.

Wegen der Feststellung der Wahlbezirke verweist Art. 69 auf
in besonderes Gesetz. Diese Regelung ist nur für die alten Provinzen
andgültig erfolgt durch Gesetz v. 27. Juni 1860 (G.-S. S. 357). Für die
1euen Provinzen wurden die Wahlbezirke einstweilen durch Verordn.
7. 14, Sept. 1867 — noch vor Einführung der Preussischen Verfassungsırkunde
 — festgestellt; sodann wurde durch Gesetz v. 11. März 1869
‘G.-8. 8. 481) dieser Vertheilung Gesetzeskraft beigelegt, bis dahin,
Jass das in Art. 72 der Verf.-Urk. verheissene Wahlgesetz erlassen
sein würde.
$ 99. Aenderungen geringerer Art, die im Laufe der Zeit durch kleinere Gebietsvermehrungen,
 Einführungen von Kreisordnungen u. s. W. nothwendig wurden, siehe im Einzelnen
 bei Dr. E. Schwartz „Verf.-Urk, für den Preussischen Staat, Breslau 1898‘, welcher
nit Bezug auf die Mannigfaltigkeit und Unübersichtlichkeit der Bestimmungen klagt, dass
die vielen Wahlgesetze und Reglements „durch ihre systemlose Verworrenheit und Unübersichtlichkeit
 eines Grossstaates durchaus unwürdig seien“. Zum Theil ist indessen die
Buntscheckigkeit durch den Zwang der geschichtlichen Vorgänge zu erklären, Jetzt, wo
sich auf diesem Gebiete ein gewisser Abschluss vollzogen hat, wäre allerdings zu wünschen,
lass das im Jahre 1850 verheissene Wahlgesetz endlich zu Stande käme,
Die Wahlen zum Hause der Abgeordneten sind indirekte d.h. die
Abgeordneten werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner
 von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. Auf jede
Yollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. Gemeinden
on weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende
bewohnte Besitzungen werden mit einer oder mehreren benachbarten
Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt. Gemeinden von 1750
oder mehr als 1750 Seelen werden von der Gemeindeverwaltungs-“ehöärde
 in mehrere Urwahlbezirke getheilt.

8 100. Wahlberechtigt als Urwähler ist nach den: gegenwärtig
zeltenden Bestimmungen jeder selbständige Preusse, welcher das
24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde,
 in der er seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung
arhält.!)
Dieses Wahlrecht ist aber zum Unterschiede von dem allgemeinen
Stimmrecht, wie es im Reiche gilt, eingeschränkt durch das Dreixlassensystem,
 durch welches das Gewicht der einzelnen Stimmen ein
wesentlich verschiedenes wird. Die Urwähler werden nach Massgabe
der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar
in der Art, dass auf jede Abtheilung ein Dritttheil der Gesammtsumme
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Bildung der Abtheilungsliste, d. h. die Berechnung der Gesammtsumme
 und ihre Drittelung, erfolgt für jeden Urwahlbezirk

!) für aktive Militärpersonen ruht das Wahlrecht.