02

Die beiden Häuser des Landtags.

Dabei ist am meisten betheiligt Kap. 41 Tit. 6 „Reisekosten und
Diäten für die Abgeordneten“, der von 1851-—19083 von 450000 M. auf
1121 150 M. stieg.
Hierzu ist zu bemerken:
Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten erhalten aus der
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Massgabe des Gesetzes. Ein
Verzicht darauf ist unstatthaft (Verf.-Urk. Art. 85). Das vorbehaltene
Gesetz über die den Abgeordneten zu gewährenden Reisekosten und
Diäten wurde zunächst nicht erlassen, sondern die Zahlung derselben
‘and vorläufig, und zwar bis zum Beginn der I. Session der XIL Legyislaturperiode
 (1873—1874), unter Zugrundelegung von Sätzen statt,
welche mittelst einer Königl. Ordre x. 23. Febr. 1849, also vor dem Inkrafttreten
 der Verfassumgsurkunde v. 831. Jan. 1850, festgestellt worden
varen.
Die Höhe der Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Abgeordnetenhauses
 war durch diese Ordre unter analoger Anwendung derjenigen
 Bestimmungen normirt worden, welche nach damaliger Lage
der Gesetzgebung bezüglich der Vergütung der Reisekosten und Diäten
für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten bestanden.
 Die Observanz hatte sich dahin gebildet, dass jedem Mitgliede
des Abgeordnetenhauses ohne Unterschied an Diäten täglich 8 Thlr. für
die Dauer der Sitzungsperiode und die erforderlichen Reisetage, und
die Reisekostenvergütung mit 1 Thlr. für die Meile, und auf Strecken,
die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können,
mit 10 Sgr. für die Meile, nebst einer Entschädigung an Nebenkosten
Jeim Zugehen zur Kisenbahn oder zum Dampfschiffe und beim Abgehen
 von denselben mit 20 Sgr. für jedes Zu- und Abgehen zusammen,
gezahlt worden sind.
Unterm 80. März 1878 (G.-S. 8. 175) erst erging nach mehreren
jehlgeschlagenen Versuchen (Näheres bei v. Rönne, Bd. I) das Gesetz
v. 30. März 1878, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder
des Abgeordnetenhauses, durch welches folgende Bestimmungen getroffen
 worden sind: 1. die den Mitgliedern des Hauses der Abgeardneten
 zustehenden Reisekosten und Diäten werden nach den folgenyen
 Sätzen gewährt: a) die Reisekosten, einschliesslich der Kosten
der Gepäckbeförderung, «) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen gemacht werden können, für die Meile mit 10 Sgr. und
{ür jeden Zu- und Abgang mit 1 Thlir., 8) bei Reisen, welche nicht
auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden könflen, für
die Meile mit 1 Thlr. 15 Sgr.; b) die Diäten mit 5 Thlr. für den Tag
($1 des Ges.); hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden
lie bezüglich der Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften
 Anwendung ($ 2 des Ges.). Diese Bestimmungen sind
lemnächst durch das Gesetz v. 24. Juli 1876, betr. die Reisekosten
 und Diäten der Mitglieder des Ahvweordnetenhauses in