I. Das Herrenhaus. $8 106a-—109.,

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Extraordinarium.

$&amp; 108, Extraordinäre Ausgaben für das Abgeordnetenhaus sind
in den letzten Jahrzehnten nicht entstanden.
Die Kosten des im Anfang der 90er Jahre begonnenen Neubaues
sind aus dem Extraordinarium der Bauverwaltung bestritten worden.
Bisher sind nach den Etatserläuterungen an Gesammtkosten für die
beiden Häuser veranschlagt 12653 434 Mill., davon bis 1903 flüssig
gemacht 11154134 M. und für 1903 bei Kap. 5 Tit. 63 ausgeworfen
(als 12. Baurate) 1500000 M. (vergl. auch Band II Buch V 8214).

Das Herrenhaus.

8 109, Nach der oktroyirten Verf.-Urk. v. 5. Dez. 1848 (Art. 62
2. 63) sollte das Herrenhaus aus 180 Mitgliedern bestehen, welche
durch die Provinzial-, Bezirks- und Kreisvertretungen gewählt werden
sollten. Da solche Vertretungen aber noch nicht bestanden, so wurde
in einem interimistischen Wahlgesetz v. 6. Dez. 1848, welches Wahlen
für die erste Kammer ähnlich, wie für die zweite Kammer anordnete,
and nur das Stimmrecht an einen Census knüpfte, für die Wählbarkeit
Vollendung des 40. Lebensjahres und fünfjährige Angehörigkeit zum
preussischen Staatsverbande angeordnet.
Auf Grund dieses Wahlgesetzes wurde die erste Kammer gewählt,
welche mit der zweiten am 26. Feb. 1849 zur Revision der sogen.
5ktroyirten Verf.-Urk. v. 5. Dez. 1848 zusammentrat. Infolge einer
königlichen Proposition kamen die Art. 65—68 der Verf.-Urk, Mn
31. Jan. 1850 über die Zusammensetzung der ersten Kammer zu Stande.
Nach diesen Artikeln sollte die erste Kammer nicht mehr reine
Wahlkammer sein, vielmehr zum Theil auf Grund von Erbberechtizung
 und königlicher Ernennung und nur mindestens zur Hälfte (und
zwar 120 Mitglieder) auf Wahlen beruhen. Nach Art. 66 sollte die
Bildung der Kammer auf dieser Grundlage erst am 7. Aug. 1852 eintreten.
 Es wurde aber unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern
die Verordnung v. 4. Aug. 1852 „über die Bildung der ersten Kammer“
öktroyirt, welche die nach Art. 65 Lit. d und e der Verf.-Urk. hinsichtlich
 der Wahlen zu treffenden Bestimmungen provisorisch für die
Dauer eines Jahres vom 7. Aug. 1852 ab erliess. (G.-8. 1852, S. 549 ff.)
Diese Verordnung erhielt die nachträgliche Genehmigung der beiden
Kammern. In der Sitzungsperiode 1852—1853 wurde endlich das Gesetz