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Die beiden Häuser des Landtags.

v. 7. Mai 1853 „betr. die Bildung der ersten Kammer“ zu Stande gearacht
 (G.-S. 1853, 8. 181). ;
Nach diesem Gesetze sollte die erste Kammer lediglich aus
Mitgliedern bestehen, welche der König mit erblicher Berechtigung
 oder auf Lebenszeit beruft. Die Bildung sollte erfolgen
lurch königliche Anordnung, welche nur durch ein mit Zustimmung
ler Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
$ 110. Am 123. Okt. 1854 ist die im Art. 1 des Gesetzes v. 7. Mai
[853 angekündigte königliche Verordnung wegen Bildung der ersten
Kammer erschienen (G.-S. 8. 541 ff.), auf welcher die Zusammensetzung
des preussischen Herrenhauses bis auf den heutigen Tag beruht.')
Dasselbe besteht nach dieser Verordnung:
a) aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, wenn der
König sie beruft, b) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung
 und c) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit vom Könige be&gt;
rufen werden.
1. Erbliche Mitglieder sind: a) das Haupt des fürstlichen Hauses
Aohenzollern-Sigmaringen, b) die nach der Bundesakte v. 8. Juni 1815
zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutschen reichsständigen
 Häuser im preussischen Lande, e) die übrigen nach der Verardnung
 v. 3. Febr. 1847 für die Herrenkurie des vereinigten Landtages
berufenen Fürsten, Grafen und Herren; ausserdem gehören mit erblicher
 Berechtigung zum Herrenhause d) diejenigen Personen, welchen
das erbliche Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhause von dem
König durch besondere Verordnung verliehen wird. Das Recht hierzu
wird in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folgeordnung
rererbt.
2, Als Mitglieder auf Lebenszeit kann der König berufen: a) Personen,
 welche ihm in Gemässheit der $$ 4—6 der Verordnung präsenirt
 werden, b) die Inhaber der vier grossen Landesämter im Königveiche
 Preussen,”) c) einzelne Personen, welche der König aus besonlerem
 Vertrauen ausersieht; aus letzteren werden zur Begutachtung
wichtige Rechtsfragen sowie für rechtliche Angelegenheiten des Hauses
‚Kronsyndiei“ vom König bestellt.
$ 111. Das Präsentationsrecht steht zu: a) den nach der Verordn, v. 3, Febr. 1847
zur Herrenkurie des vereinigten Landtages berufenen evangelischen Stiftern Brandenburg,
Merseburg und Naumburg; b) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit
Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu Präsentirenden;?) c) den Verbänden der
Jurch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, welche der König mit
diesem Rechte begnadigt; d) den Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes. Die
Anordnungen über die Wahl der für den alten und befestigten Grundbesitz zu präsentiren-1!)

 und welche als integrirender Theil der Verfassung anzusehen ist (v. Rönne),
\. M. Arndt und Schwartz.
?) Oberburggraf, Obermarschall, Landhofmeister und Kanzler,
3) ÖOst- und Westpreussen bilden zusammen einen Verband.